Hartz IV: Anspruch auf Fahrtkosten für Kinder

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Hartz IV: Kinder, die das Teilhabepaket nutzen, haben Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten zum Sportverein

01.10.2014

Das Bundesverfassungsgericht (BverfG) hatte kürzlich die niedrigen Hartz IV-Regelsätze und deren Berechnung als gerade noch verfassungskonform erklärt. Eine kleine und sofort wirksame Verbesserung für Familien im Hartz IV-Bezug bringt das Urteil des BverfG aber dennoch: Beanspruchen Kinder Gutscheine für die soziale Teilhabe beispielsweise für den Mitgliedsbeitrag im Sportverein, stehen ihnen auch die dabei entstehenden Fahrtkosten zu. Darauf weist die Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen (KOS) in einer Mitteilung hin.

Bei der Nutzung des Teilhabepakets dürfen keine zusätzlichen Kosten anfallen
Laut KOS ist die Vorgabe des BverfG, dass Kinder aus Familien, die Hartz IV beziehen, auch einen Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten zum Sportverein haben, ab sofort gültig. „Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts bringt zumindest eine konkrete und sofort wirksame Verbesserung für Familien im Hartz-IV-Bezug“, wird Martin Künkler von der KOS in der Mitteilung zitiert. Demnach müssen die Jobcenter auch die zusätzliche Fahrtkosten für Kinder übernehmen, wenn diese die Zehn-Euro-Gutscheine zur sozialen Teilhabe nutzen. Dem BverfG zufolge müssen solche Angebote erreichbar sein, ohne Zusatzkosten etwa für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu verursachen. „Dieser Anspruch gilt deshalb ab sofort, weil das Gericht bestimmt hat, dass die bestehenden Regelungen zum Bildungs- und Teilhabepaket so ausgelegt werden müssen“, erläutert Künkler. Eltern, deren Kinder vom Teilhabepaket Gebrauch machen, sollten entsprechende Anträge beim zuständigen Jobcenter stellen, rät die KOS. Der Verein fordert zudem die Aufsichtsbehörden auf sicherzustellen, dass die Jobcenter die Leistungsansprüche auch tatsächlich gewähren.

Höhe der Hartz IV-Regelsätze muss die Entwicklung der Strompreise berücksichtigen
„Die Regierungskoalition sollte die anderen vom Verfassungsgericht angemahnten Verbesserungen zügig umsetzen“, fordert Künkler. Das BverfG hatte in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass in den Hartz IV-Regelsätzen zukünftig auch die Erhöhung der Strompreise sowie die tatsächlich notwendigen Mobilitätskosten berücksichtigt werden müssen. Größere Anschaffung wie beispielsweise ein Kühlschrank oder eine Waschmaschine dürfen zudem künftig nicht mehr zur Folge haben, dass der Lebensunterhalt nicht sichergestellt ist. „Als Sofortmaßnahme sollte bei der ohnehin zum Jahreswechsel anstehenden Erhöhung der Regelsätze eine Art zusätzlicher Abschlag gezahlt werden, um den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vorläufig gerecht zu werden“, erklärt Künkler. (ag)

Bild: Alexandra H. / pixelio.de

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