Hartz IV: Anspruch auf einen Herd

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Urteil: Erstausstattung für Single-Haushalt muss Herd beinhalten
Hartz IV-Bezieher kommen häufig erst vor Gericht zu ihrem Recht. Denn in vielen Jobcentern werden vor allem Anträge auf zusätzliche Leistungen wie die Erstausstattung der Wohnung schnell abgelehnt. So werden Single-Haushalten in Hartz IV-Bezug meist lediglich zwei Kochplatten im Rahmen der Erstausstattung vom Jobcenter zugebilligt statt eines Herdes, wie Harald Thomé in seinem aktuellen Rundbrief berichtet. Das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen erkannte in einem Urteil von 2001 jedoch die Notwendigkeit eines Herdes an und erklärte damit den Widerspruchsbescheid des Jobcenters als rechtswidrig.

Herd gehört zur notwendigen Grundausstattung einer Wohnung
Wenn eine Erstausstattung für die Wohnung für einen Single-Haushalt beim Jobcenter beantragt wird, muss der Betroffene damit rechnen, dass die Behörde statt eines normalen Herdes nur zwei Kochplatten gewährt. Eine alltägliche Praxis, die laut einem Urteil des SG Gelsenkirchen aus dem Jahr 2011 aber nicht rechtens ist.

Damals hatte ein Bezieher von Arbeitslosengeld II-Leistungen einen Antrag auf Erstausstattung für die Wohnung gestellt, da er bis dahin noch keine eigene Wohnung bezogen hatte und bis auf wenige Möbel über keinerlei Einrichtungs- und Haushaltsgegenstände verfügte. Die Behörde gewährte für die Erstausstattung einmalig 651 Euro. Darin sollten alle notwendigen Anschaffungen enthalten sein. Da der Hartz IV-Bezieher von dem geringen Betrag aber nicht einmal notwendige Geräte wie eine Waschmaschine oder einen Herd anschaffen konnte, legte er Widerspruch gegen den Bescheid des Jobcenters ein. Nachdem sich das Amt weiterhin weigerte, mehr Geld für die Erstausstattung zu zahlen, zog der Mann vor das SG Gelsenkirchen und gewann den Prozess.

Das Gericht entschied, dass die Behörde dem Mann weitere 508 Euro zahlen muss, denn die bisher gezahlten 651 Euro deckten keineswegs die Kosten für die Erstausstattung der Wohnung. Insbesondere sei auch ein Herd zu gewähren, da dieser „zu den für eine geordnete Haushaltsführung erforderlichen Geräten zu zählen sei und dies auch bei einfachen Lebensverhältnissen bei einem alleinstehenden Hilfebedürftigen“, zitiert Thomé aus dem Urteil (Aktenzeichen: S 27 AS 411/09). (ag)

Bild: Bluefeeling / pixelio.de

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