Hartz IV: Anrecht auf Urlaub

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Hartz IV-Bezieher müssen Urlaub beim Jobcenter beantragen

26.06.2013

Menschen die Arbeitslosengeld I (ALG I) oder Arbeitslosengeld II (ALG II) beziehen, müssen zuvor einen Urlaubsantrag bei der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter stellen. Anderenfalls droht eine Leistungskürzung.

Urlaub immer mit Leistungsträger abstimmen
Hartz IV-Bezieher und ALG II-Leistungsberechtigte müssen Urlaub vor einer Ortsabwesenheit beantragen. Dafür wird bei der zuständigen Behörde – dem Jobcenter oder der Arbeitsagentur – ein Urlaubsantrag gestellt. Erwerbslose haben einen Urlaubsanspruch von insgesamt drei Wochen pro Jahr, an dem für sie keine Ortsanwesenheitspflicht gilt. Der Urlaub kann in mehrere Abschnitte aufgeteilt werden und muss somit nicht am Stück genommen werden. Der Ortsabwesenheit wird jedoch nur zugestimmt, wenn dadurch kein Arbeitsangebot verzögert wahrgenommen wird, kein Vorstellungsgespräch abgesagt und keine Weiterbildung verschoben werden muss.

Stimmt der Erwerbslose seine Ortsabwesenheit nicht mit dem Jobcenter oder der Arbeitsagentur ab, droht ihm eine Leistungskürzung. Der Leistungsträger stellt die Zahlungen ein und fordert zuviel gezahlte Beträge gegebenenfalls zurück. Das gilt auch für eine länger als drei Wochen andauernde Ortsabwesenheit. Erwerbslose, die mehr als sechs Wochen am Stück ortsabwesend sind, erhalten vom ersten Tag an keine Leistungen mehr. (ag)

Bild: Rike / pixelio.de

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