Hartz IV: ALG II Bescheide ab 2011 rechtswidrig

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Rechtsgrundlage für Hartz-Bescheide ab 1 Januar 2011 verfassungwidrig. ALG II Empfänger sollten nach Ansicht des Deutschen Gewerkschaftsbundes Widerspruch einlegen.

22.12.2010

Der Bundesrat hat am 17 Dezember die neuen Hartz-IV-Sätze abgelehnt. Das heißt im Klartext: Ab 1 Januar 2011 müssen die Leistungen des SGB II auf Basis der bisherigen Rechtslage berechnet werden. Hartz IV Betroffene sollten aus Sicht des DGB den Bescheiden widersprechen.

Der Bundesrat hat am 17 Dezember die neuen Hartz-IV-Sätze abgelehnt. Das heißt im Klartext: Ab 1 Januar 2011 müssen die Leistungen des SGB II auf Basis der bisherigen Rechtslage berechnet werden. Die zweite Möglichkeit wäre ein Anpassung, die den Gesetzentwurf zur Neuregelung des SGB II berücksichtigt. Dann müssten z.B Alleinstehenden 359 Euro gewährt werden, zuzüglich von 5 Euro, diese möglicherweise als Darlehen.

Der Gesetzgeber hatte die Aufgabe, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9 Februar 2010 umzusetzen – und zwar bis zum 1 Januar 2011. Unabhängig davon, ob das noch gelingt, eventuell auch rückwirkend, bestehen Zweifel an einer verfassungskonformen Regelung. Insbesondere an der Ermittlung der Regelbedarfe und an den Leistungen im so genannten Bildungspaket gibt es erhebliche Kritik. Gegen Bescheide, mit denen Leistungen ab 1 Januar 2011 bewilligt werden, sollten die Empfänger deshalb Widerspruch einlegen. Download: Musterwiderspruch

Wichtige Hinweise:
Das Schreiben ersetzt keine Rechtsberatung. Wenden Sie sich bitte an Ihre Gewerkschaft. Der Text sollte in der vorliegenden Form nur verwendet werden, wenn ansonsten keine weiteren Probleme mit der Bewilligung (z. B. Kosten der Unterkunft, Anrechnung von Einkommen etc.) bestehen. Sollte es weitere Probleme geben, kann der Text des Musterwiderspruchs nach der Begründung zum Widerspruch gegen das eigentliche Problem zusätzlich eingefügt werden.

Die Bewilligung von Leistungen erfolgt mit jedem Bescheid nur für einen bestimmten Zeitraum. In der Regel sind dies sechs Monate. Der Widerspruch gilt nur für den bewilligten Zeitraum. Im Antrag wird das Jobcenter aufgefordert, nachfolgende Bescheide für vorläufig zu erklären. Tut es das nicht, muss gegen jeden weiteren Bescheid erneut Widerspruch eingelegt werden. Ansonsten drohen empfindliche Nachteile.

Das Jobcenter kann, muss jedoch den Widerspruch nicht, wie beantragt ruhen zu lassen. Gegen einen Widerspruchsbescheid ist, innerhalb der genannten Rechtsmittelfrist, Klage zu erheben. Die Klage kann am zuständigen Sozialgericht selbst erhoben werden oder mit Hilfe der dortigen Rechtsantragsstellen. Dafür sollte das Widerspruchsschreiben vorgelegt werden. Zudem sollte ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung gestellt werden. Sollte es Probleme geben, die sich nicht ohne weiteres erschließen, sollte Kontakt zur zuständigen Gewerkschaft aufgenommen werden, damit geprüft wird, welche weiteren Maßnahmen notwendig sind. (Quelle: DGB)

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