Gründungszuschuss für Arbeitslose nur zeitnah

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Gründungszuschuss für Arbeitslose nur bei rechtzeitigem Start
BSG: Vorbereitungen am Stichtag reichen nur bei erheblichem Umfang

12.06.2018

Kassel (jur). Wenn Arbeitslose einen Gründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit beanspruchen wollen, müssen sie ihre Tätigkeit rechtzeitig aufnehmen. Vorbereitungen am Stichtag reichen nur aus, wenn sie einen erheblichen zeitlichen Umfang haben, urteilte am 9. Juni 2017 das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 11 AL 13/16 R).

Arbeitslose, die sich selbstständig machen wollen, können hierfür einen Zuschuss bekommen. Faktisch müssen sie dafür allerdings auf einen Teil ihres Arbeitslosengeldes verzichten. Denn die neue Tätigkeit muss zu einem Zeitpunkt aufgenommen werden, an dem noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.

Im Streitfall eines Arbeitslosen in Hamburg war dies der 7. August 2014. Er wollte sich als Handelsvertreter für Elektrogeräte selbstständig machen. Am Stichtag war er nach seinen Angaben allerdings noch mit Vorbereitungen beschäftigt und arbeitete unter anderem an einem sogenannten Businessplan. Seine tatsächliche Tätigkeit begann laut Handelsvertretervertrag aber erst am 15. September 2017.

Doch das war zu spät, urteilte nun das BSG. Das Gesetz verlange „die tatsächliche Ausübung einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 15 Stunden pro Woche“.

Nach dem Kasseler Urteil können dafür im Einzelfall auch vorbereitende Tätigkeiten ausreichen, wenn sie in entsprechendem Umfang nachgewiesen sind. Hier allerdings gebe es keinerlei Hinweise, dass der Mann am 7. August 2014 17 Stunden pro Woche mit der Vorbereitung seiner geplanten Tätigkeit beschäftigt war. mwo

Bild: Thomas Reimer-fotolia

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