Geplante Hartz IV Änderungen des SGB II 2011

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Hartz IV: Geplante Änderungen des SGB II für das kommende Jahr 2011.

Die von CDU/CSU und FDP geplanten Änderungen des SGB II (Hartz IV), die ab dem 1. Januar 2011 in Kraft treten sollen, beinhalten deutliche Verschlechterungen für ALG II-Bezieher. Die nachfolgende Liste stellt eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen dar, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Außerdem wird keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben übernommen. Zu beachten ist auch, dass es sich noch nicht um die Endversion der geplanten Änderungen handelt. Verbesserungen wird es aber kaum geben.

Sanktionen
– Es reicht nun, wenn der SGB II-Leistungsträger dem Betroffenen unterstellt, ihm wären die Folgen einer Pflichtverletzung zum Zeitpunkt derselben bekannt gewesen. Bisher war es für eine Sanktion zwingende Voraussetzung, dass der Betroffene im konkreten Einzelfall vor der Pflichtverletzung vom SGB II-Leistungsträger über die Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen belehrt wurde.

– Der SGB II-Leistungsträger muss die Sanktion innerhalb von 3 Monaten, nach dem er von der Pflichtverletzung erfahren hat, erlassen.

– Sanktionen wegen Abbruch oder Nichtantritt von Maßnahmen zur Eingliederung dürfen nun eigenständig sanktioniert werden.
Bisher war Voraussetzung einer Sanktion, dass die jeweilige Maßnahme in einer Eingliederungsvereinbarung vereinbart wurde.
– Die Weigerung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung wird nicht mehr sanktioniert.

– Die Verletzung einer Pflicht, welche in einer als Verwaltungsakt erlassenen Eingliederungsvereinbarung genannt wird, wird nun eigenständig sanktioniert. Bisher war dies mangels Erwähnung derselben in § 31 SGB II nicht möglich.

– Ebenfalls sanktioniert wird, wenn der Hilfeempfänger die Anbahnung einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder geförderten Arbeit durch sein Verhalten verhindert; die Beweislast trägt dabei der Hilfeempfänger.
Bisher war dies zwar möglich (§ 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II), wurde jedoch aus Rechtsunsicherheit der SGB II-Leistungsträger kaum angewendet. Das wird sich nun ändern.

– Es bleibt bei der verfassungswidrigen Kürzung des Existenzminimums (ALG II) bis auf NULL ohne die Pflicht zur ersatzweisen Erbringung von Sachleistungen im Umfang der Kürzung, wie sie in der Rechtsprechung mittlerweile gefordert wird.

Leistungen für Bildung und Teilhabe
Kinder sollen zusätzlich Kosten für eintägige Schulausflüge (mit 3 Euro pro Monat), für Lernförderung, die (über einen Euro pro Mittagessen hinausgehenden) Kosten der schulischen Mittagsverpflegung, sowie Mitgliedsbeiträge für Sportvereine, Musikunterricht oder vergleichbare Angebote finanziert werden. Diese Leistungen sollen aber lediglich als Gutschein erbracht, bzw. direkt zwischen Anbieter und SGB II-Leistungsträger abgerechnet werden, wozu zwischen beiden vorher ein Vertrag geschlossen werden muss. Weigert sich jedoch der SGB II-Leistungsträger, mit dem Anbieter einen Vertrag abzuschließen, oder umgekehrt, können Kinder diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen.

Einkommensanrechnung
– Darlehen, die demselben Zweck wie die Leistungen des SGB II dienen und die nicht innerhalb von 6 Monaten ab Zufluss des Darlehens zurückgezahlt werden, werden als Einkommen angerechnet.

– Das Zuflussprinzip wurde in § 11 SGB II verankert.

– Der Freibetrag für Elterngeld wurde ersatzlos gestrichen.

Unterkunftskosten bei Hartz IV
– Die Länder können die kommunalen Leistungsträger ermächtigen oder verpflichten, zu bestimmen, welche
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung angemessen sind. Die oberste Landesbehörde muss die Angemessenheit nur dann prüfen oder ihr zustimmen, wenn das Land dies so festlegt. Dabei hat der jeweilige kommunale Leistungsträger weitestgehend freie Hand und darf auch Pauschalen festlegen, insbesondere eine Warmmiete. Bisher galt zur Angemessenheit der Unterkunftskosten die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, die mit der Gesetzesänderung umgangen und nicht mehr anwendbar wird.

– Anerkannt werden im Gesetz nun auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum.

Leistungen für vom ALG II ausgeschlossene Auszubildende
Auszubildende, die nach § 7 Abs. 5 SGB II keinen Anspruch auf ALG II oder Sozialgeld haben, aber kein Bafög, BAB oder eine andere Leistung der Ausbildungsförderung erhalten, können nun Regelbedarfe als Darlehen erhalten. Einkommen und Vermögen werden dabei nach den im SGB II geltenden Regelungen angerechnet. Bedarfe für Unterkunft und Heizung, sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sollen danach als Beihilfe erbracht werden; ob es sich dabei um einen Formulierungsfehler handelt, oder ob dies bewusst unter Übernahme der bisher in § 22 Abs. 7 SGB II enthaltenen Regelung so festgelegt wurde, ist nicht klar. Bisher wurde hier ALG II nur in besonderen Härtefällen als Darlehen gezahlt.

Zuschuss zu den ungedeckten Unterkunftskosten für Auszubildende
Dieser Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II wurde gestrichen und in die Leistungen für vom ALG II ausgeschlossene Auszubildende integriert.

Mehrbedarfe nach § 23 Abs. 3 SGB II
– Als Mehrbedarf wird auch die Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten übernommen.

– Nicht mehr aufgeführt werden hier Kosten für mehrtägige Klassenfahrten, welche damit nicht mehr unter die Regelung nach § 23 Abs. 3 S. 3 SGB II fallen.

Zusätzliche Leistung für die Schule
Diese werden i.H.v. 70 Euro am Schuljahresanfang und i.H.v. 30 Euro zum Schulhalbjahr gezahlt. Bisher wurde der Gesamtbetrag am Schuljahresanfang gezahlt. Warum dieser Betrag gesplittet wird, ist klar: Merkel, Leyen und Westerwelle befürchten, dass die Eltern das Geld sonst versaufen.

Der befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld I, sog. Armutsgewöhnungszuschlag
Wurde ersatzlos gestrichen.

Zuschuss zu freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen
Wurde ersatzlos gestrichen.

Überprüfungsanträge
Die Pflicht zur Nachzahlung nach § 44 Absatz 4 Satz 1 SGB X wird auf ein Jahr begrenzt. Bisher galt die in § 44 Absatz 4 Satz 1 SGB X festgelegte Frist von 4 Jahren. Nachzahlungen, die ALG II-Bezieher aufgrund falscher Berechnungen des SGB II-Leistungsträgers in der Vergangenheit zustehen, werden damit erheblich begrenzt. Um Nachzahlungsansprüche zu sichern, muss die Überprüfung von fehlerhaften ALG II-Bescheiden nun spätestens mit Ablauf des 2. Jahres seit Erlass des fehlerhaften Bescheides beantragt werden.

Darlehen für laufende Bedarfe
Darlehen werden nun generell mit jeweils 10% der Regelleistung mit laufendem ALG II aufgerechnet.
Bisher galten die 10% als Höchstwert, von dem durchaus nach Unten abgewichen werden konnte und in der Praxis auch häufig wurde.

Aufrechnungen
Der SGB II-Leistungsträger darf Überzahlungen, die er selbst, oder der Hilfeempfänger ohne Schuld, verursacht hat, mit jeweils 10% des Regelbedarfes, insges. max. 30%, mit laufendem ALG II aufrechnen. Bisher war das aufgrund § 51 SGB I und mangels anderer Regelungen im SGB II nicht zulässig.

Ansparungen
ALG II-Bezieher werden verpflichtet, Rücklagen für unregelmäßige Bedarfe zu bilden. Bisher gab es diese Pflicht nicht.

Erreichbarkeits-Anordnung
Die Erreichbarkeits-Anordnung wird im SGB II nicht mehr genannt. Es wird nur der zeit- und ortsnahe Bereich genannt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BA) wird ermächtigt zu regeln, wie lange und unter welchen Voraussetzungen sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufhalten dürfen, ohne Ansprüche auf Leistungen nach diesem Buch zu verlieren, sowie den zeit- und ortsnahen Bereich zu bestimmenden. Solange die Bundesagentur für Arbeit (BA) davon keinen Gebrauch macht, kann jeder SGB II-Leistungsträgers das nach eigenem Ermessen handhaben.

Vorrangige Leistung
Wohngeld ist nur noch dann in Anspruch zu nehmen, wenn damit die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt wird.
Damit wird das bisher vorrangige Kinderwohngeld aufgegeben.

Anpassung der ALG II Regelsätze (Regelbedarf)
Die Regelsätze sollen jährlich überprüft und, zu 30% an der Lohnentwicklung und zu 70% an der Preisentwicklung orientiert, angepasst werden. Da die Bundesregierung bei der aktuellen Neuberechung der Regelsätze bewiesen hat, dass es für ALG II-Empfänger seit 2005 keine Preissteigerungen gab – im Gegenteil: die Lebenshaltungskosten für mind. Kinder sind danach sogar signifikant gesungen – sind in den nächsten Jahrzehnten keine erheblichen Regelleistungserhöhungen anzunehmen.

Antragserfordernis
Es gilt in der Rechsprechung zum SGB II als anerkannt, dass mit dem Antrag auf ALG II formell auch alle anderen Leistungen des SGB II beantragt sind. Hinsichtlich der Leistungen nach § 24 Abs. 1 und 3 SGB II, sowie nach § 28 Abs. 2 S.1 Nr. 2, Absatz 4 und 5 SGB II wird hier eine Ausnahme gemacht, denn diese sind gesondert zu beantragen. Da § 24 SGB II gestrichen wurde, handelt es sich bei diesem Verweis zweifelsohne um einen Fehler. Ob da ein anderer § gemeint war, ist nicht erkennbar. Sinn ergäbe da § 23 Abs. 1 und 3 SGB II. Bei den in 28 SGB II genannten Leistungen handelt es sich um mehrtägige Klassenfahrten, Lernförderung und den Mehrbedarf der Mittagsverpflegung.

Begriffsdefinitionen
– die Regelleistung heißt nun Regelbedarf,
– der oder die Hilfebedürftige(n) heißen nun Leistungsberechtigte/r,
– die „Grundsicherung für Erwerbsfähige Arbeitslose“ nach SGB II heißt nun Arbeitslosengeld II,
– wenn Arbeitsamt und Kommune als SGB II-Leistungsträger kooperieren, heißen diese offiziell Jobcenter, ebenso die sog. Optionskommunen. (fm, 27.09.2010)

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