Essay zur Arbeitsmarktreform Hartz IV

Lesedauer 12 Minuten

Experiments in Terror Zwangs-Leistungs-Träger
Von Michael Schumacher

Experimentierkasten HARTZ IV
Mit der Einführung von HARTZ IV und der Neuregelung des SGB II und der daraus folgenden einheitlichen Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) für alle erwerbsfähigen arbeitslosen Hilfebedürftigen seit 01/01/2005 durch die Zusammenlegung der Sozialhilfe und der Arbeitslosenhilfe betrat die Bundesagentur für Arbeit Neuland. Genau wie Christoph Columbus bei der Entdeckung und Eroberung Amerikas. Damals wie heute wurden Menschen zu Opfern.

Das SGB II und auch Teile des SGB III sind absichtlich so formuliert, dass Gesetze in vielen Fällen sehr weit auslegbar und fast frei interpretierbar sind. Dies gibt dem Personal der Leistungsträger eine zu große Verantwortung, aber vor allem zu viel Macht im Umgang mit den Arbeitslosen.

Auf der anderen Seite gibt es in Deutschland, dem Land der Gesetze, Regelungen für nahezu das gesamte Leben der Bürger.

-Die Engländer haben die „Magna Charta“ erfunden.
-Die Franzosen den „Code Civil“.
-Die Deutschen das „Hammerschlags-und Leiterrecht“, § 7c des Nachbarrechtsgesetz.

Dieses erlaubt das Betreten des Grundstücks des Nachbarn und dort ein Gerüst aufzubauen um notwendige Reparaturen am eigenen Gebäude durchzuführen (Frei nach: Werner Kocwara, Kabarettist „Am 8. Tag schuf Gott den Rechtsanwalt“).
Die wirklich wichtigen Dinge des Lebens sind also in Deutschland „klar und eindeutig geregelt“.

Im Zuge der Neuregelung des SGB II wurden neue Leistungsträger zur Betreuung der Hilfebedürftigen gegründet, nach § 6 SGB II: Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) sind ein Zusammenschluss der Agenturen für Arbeit und der Kommunalen Träger zur besseren Zusammenarbeit.

Kommunale Träger (Optionskommunen) werden nach § 6.1 SGB II der so genannten Experimentierklausel, der Name ist bezeichnend, zugelassen und erproben neue Methoden der Eingliederung von Arbeitslosen. Sie stehen in „Konkurrenz“ zu den ARGEn um heraus zu finden welche Organisation, mit welchen Mitteln, die besten Vermittlungsergebnisse erzielt. Die Optionskommunen sind nach § 6a SGB II auch für die Zuweisung von Ein-Euro-Jobs zuständig.

Wie in der Wirtschaftsforschung für die freie Marktwirtschaft gibt es Versuche an Menschen. Die Versuchspersonen werden durchleuchtet mit dem Ziel schnelle und zufrieden stellende Lösungen zu entwickeln. Opfer werden in Kauf genommen. Wann immer es um die Übermittlung verlässlicher Daten für die Evaluation der Leistungsträger und die Erstellung von Statistiken geht, müssen die Optionskommunen passen. Hier wird anscheinend noch mit Papier, Bleistift und Taschenrechner gearbeitet. Die Optionskommunen sind 2 Jahre und 5 Monate nach der Einführung von HARTZ IV nach wie vor nicht in der Lage verlässliche Daten zu liefern. [Quelle: BA Monatsbericht Mai 2007] So werden fast ausschließlich die ARGEn zur Erfassung und Übermittlung der Daten herangezogen, um diese dann wenn möglich auf alle Leistungsträger hochzurechnen. So viel zu den monatlich wiederkehrenden Freudenrufen der Politiker und Wirtschaftsweisen bei Veröffentlichung der Arbeitslosenstatistik.

Wer sich einmal in dem Experimentierkasten HARTZ IV befindet wird sich zwangsläufig fragen:

-Wie komme ich hierhin?

-Wieso gerade ich?

Treffend hier zu aus dem Song ’Once in a Lifetime’ von den Talking Heads aus der LP ’Remain in Light’ von 1980:

Once in a Lifetime
And you may find yourself living in a shotgun shack
And you may find yourself in another part of the world
And you may ask yourself-Well…How did I get here?

Letting the days go by/let the water hold me down
Letting the days go by/water flowing underground
Into the blue again/after the money’s gone
Once in a lifetime/water flowing underground.

Same as it ever was…Same as it ever was…Same as it ever was…

And you may ask yourself
Where does that highway go?
And you may ask yourself
Am I right?…Am I wrong?
And you may tell yourself
MY GOD!…WHAT HAVE I DONE?
“Hervorhebungen der Autor“

Dieser Beitrag behandelt nur einen Teil der Experimente der Zwangs-Leistungs-Träger:
Die hier behandelten Experimente sind:
Der Zwang eine Eingliederungsvereinbarung ohne Einverständnis abzuschließen
Der Zwang zum Gehorsam

Zwangausgeübt von Arbeitsvermittlern an arbeitslosen Hilfebedürftigen, legitimiert durch das SGB und im Besonderen durch das SGB II und Zwangrechtswidrig ausgeübt von Arbeitsvermittlern an Arbeitslosen.
Es handelt sich hier weder um eine Vorverurteilung noch um eine Verallgemeinerung, denn “den“ Arbeitsvermittler gibt es genauso wenig wie “den“ Arbeitslosen! Wieso wird überhaupt Zwang ausgeübt?

Aufbau der Leistungsträger

Die Leistungsträger sind nach wie vor von chaotischen Zuständen geprägt.
Die 55000 Beschäftigten der ARGEn sind zusammengewürfelt zu 64 % aus BA Personal (34.000 ehemalige Beschäftigte der Arbeitsämter) und zu 34 % aus Personal der Kommunen (18.000 ehemalige Beschäftigte der Sozialämter). Stand Februar 2007. [Quelle: hier]

24 % bzw. 13.500 der Mitarbeiter sind nur befristet eingestellt, was zu deren Verunsicherung und (De-)Motivierung bei der Betreuung der Arbeitslosen führen kann. Von den befristet Beschäftigen sind 40 % in der Arbeitsvermittlung tätig.
Das Personal der Leistungsträger besteht zu 50 % aus Sachbearbeitern die Erst und Folgeanträge auf Arbeitslosengeld 2 aufnehmen, bearbeiten und für die Leistungsgewährung zuständig sind. Die restlichen 50 % der Beschäftigten sollen Arbeitslose in den 1. Arbeitsmarkt eingliedern. Arbeitsvermittler informieren, beraten und betreuen Arbeitslose im Rechtskreis SGB II und SGB III. Fallmanager, spezialisierte Arbeitsvermittler im Rechtskreis SGB II, kümmern sich intensiv um einen festen Kundenstamm bei dem größere Probleme bei der Eingliederung in den 1. Arbeitsmarkt zu erwarten sind.

Um eine bessere Betreuung als bisher zu ermöglichen sollen sich die Arbeitsvermittler nicht mehr wie bisher um bis zu 800 Hilfebedürftige kümmern müssen. Die angestrebte Betreuungsrelation der Arbeitsvermittler zu Arbeitssuchenden im Rechtskreis SGB II von 1 zu 150 bei den über 25 jährigen wurde lediglich zu 16 % erreicht.
Bei den unter 25 jährigen wurde der Betreuungsschlüssel von 1 zu 75 nur zu 50 % erreicht. [Quelle: hier]

So kommt es auch zu Verlusten von Akten/Schreiben und der schlechten Erreichbarkeit der Mitarbeiter. Diese ziehen sowohl intern als auch extern um und ihre Zuständigkeit wird geändert. Getreu dem Prinzip Bäumchen wechsele dich. Die Arbeitsvermittler sind häufig mangels Qualifikation und oder aus Zeitgründen überfordert und somit eingeschränkt handlungsfähig bei der Betreuung der ihnen anvertrauten Arbeitslosen. Auch läuft die zentrale EDV schlecht und es kommt nach Schätzungen zu einem Produktivitätsverlust von 20-30 %.[Quelle: Leitfaden Alg II/Sozialhilfe S. 97 und 98]

Das hat zur Folge, dass es kaum eine individuelle Beratung und Betreuung gibt/geben kann und Arbeitsvermittler/Fallmanager soweit vorhanden, auch auf Pauschallösungen zurückgreifen müssen, um ihre Arbeit (mehr schlecht als recht) bewältigen zu können.

Wenn die Arbeitslosen heutzutage Kunden genannt werden muss der Kundenstamm auch entsprechend gepflegt werden. Vor allem wenn die Beziehung auf eine gewisse Dauer angelegt ist, was in der 6 monatigen Gültigkeit der Eingliederungsvereinbarung bekräftigt wird. Gerade befristet Beschäftigte werden hierbei Probleme haben.

Der Bundesrechnungshof hat schon im Mai 2006 auf die prekäre Situation der Leistungsträger hingewiesen, so dauerte es durchschnittlich 3 Monate bis die Arbeitslosen ein qualifiziertes Erstgespräch erhielten und nur mit 50 % der Arbeitslosen wurde eine nach § 14 SGB II verpflichtende Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen. [Quelle: hier]

Da das Personal der ARGEn 2007 nur um 4000 Mitarbeiter aufgestockt werden soll ist keine wesentliche Besserung zu erwarten. [Quelle: www.arbeitsagentur.de]

Hier kann man wirklich nicht von einem funktionierenden System sprechen.
Warum die Zahl der Mitarbeiter nicht wesentlich erhöht, ausgebildet und geschult wird ist nicht nach zu vollziehen, genauso wenig wie die hohe Zahl nur befristet angestellter Mitarbeiter! Es muss aber klar gestellt werden, dass die Arbeitsvermittler nur das letzte Glied eines nicht funktionierenden Systems sind.

Ihre einzige Aufgabe:

Die Arbeitslosen zum rudern anzutreiben, "damit sich die Galeere aus der Flaute" auf dem Arbeitsmarkt bewegt.

Nicht-Betreuung der Arbeitslosen
2006 wurden 8,24 Mio. Erst-und Folgeanträge auf Arbeitslosengeld 2 gestellt und 700.000 Widersprüche gegen abgelehnte Erst-Folgeanträge auf Arbeitslosengeld 2 eingelegt, von denen nur 87 % im selben Jahr bearbeitet wurden. Die Dauer der Bearbeitung wird „vorsorglich“ nicht benannt, so mussten dennoch tausende Hilfebedürftige auf ihre Bescheide warten, ohne Leistungen zu beziehen. 50 Prozent also 350.000 der Widersprüche wurde stattgegeben und 70.000 Klagen gegen abgelehnte Widersprüche eingereicht.[Quelle: BA Jahresbericht 12/06 ]

Wenn es Monate dauert bis Erst-und Folgeanträge und Widersprüche bearbeitet werden und Hilfebedürftige in dieser Zeit keine Leistungen beziehen, ist das schon ein Armutszeugnis. Die Richtlinie Handlungsempfehlung 4/2005 – Aktuelles: Fachkonzept „Beschäftigungsorientiertes Fallmanagement im SGB II“- gibt klare, mehrfach benannte Empfehlungen für die Arbeitsvermittler im Umgang mit den ihnen anvertrauten Arbeitslosen. Jedem Arbeitslosen im Rechtskreis SGB II soll ein persönlicher Arbeitsvermittler zugeteilt werden (§ 14 SGB II) und mit diesem soll eine gemeinsame Beziehung mit Vertrauen auf Augenhöhe aufgebaut werden. Dies bedeutet Information, Betreuung und Beratung des Arbeitslosen nach § 4 Abs. Nr. 1 SGB II. Ziel der Beziehung ist die un-mittelbare Integration in den 1. Arbeitsmarkt.
Zitat S.10:
„Fallmanagement in der Beschäftigungsförderung ist ein auf den Kunden ausgerichteter Prozess mit dem Ziel der möglichst nachhaltigen Integration in den Arbeitsmarkt. In diesem kooperativen Prozess werden vorhandene individuelle Ressourcen und multiple Problemlagen methodisch erfasst und
gemeinsam Versorgungsangebote und Dienstleistungen geplant, die anschließend vom Fallmanager implementiert, koordiniert, überwacht und evaluiert werden. So wird der individuelle Versorgungsbedarf eines Kunden im Hinblick auf das Ziel der mittel-und/oder unmittelbaren Arbeitsmarktintegration durch Beratung und Bereitstellung der verfügbaren Ressourcen abgedeckt und seine Mitwirkung eingefordert.“[Quelle: hier]

Notwendig ist deshalb eine gründliche Beratung speziell auf den Arbeitslosen ausgerichtet. Durch ein Profiling werden seine Biographie, sein Berufserfahrungen und seine Wünsche berücksichtigt. Fraglich ist nur wie viele Mitarbeiter der Leistungsträger diese Richtlinie zu Gesicht bekommen und auch lesen!


Der Arbeitslose soll Eigeninitiative und Selbstverantwortung übernehmen.

Gemeinsam soll ein Integrationsplan entwickelt werden und dann in einer Eingliederungsvereinbarung, nach § 15 SGB II mit jedem Arbeitslosen, abgeschlossen werden. Vor Unterschrift der Vereinbarung muss der Arbeitsvermittler den Arbeitslosen explizit auf die Rechtsfolgen hinweisen. Eine nachhaltige Akzeptanz der Eingliederungsvereinbarung und eine partnerschaftliche Beziehung wird es allerdings es nur bei einer ’win-win’ Situation geben.

DerZwang eine Eingliederungsvereinbarung ohne Einverständnis ab zu schließen
Dieser Weg wird nicht immer beschritten, so kann ohne vorheriges Profiling und ohne Mitsprache des Arbeitslosen die Eingliederungsvereinbarung schnell verfasst oder sogar in standardisierter Form dem Arbeitslosen einfach zur Unterschrift vorgelegt werden.[Quelle: Recht und Praxis der Ein-Euro-Jobs 2006 Hofmann S.172]
’Famous and infamous’ (berühmt berüchtigt) hierfür ist die ARGE Hamburg, wie auch für andere Unglaublichkeiten, sie steht hier stellvertretend für andere Leistungsträger.

Die ARGE Hamburg hat außerdem Ein-Euro-Job Stellen bei der Universität Hamburg genehmigt in denen sich Wissenschaftler als Ein-Euro-Jobber verdingen müssen. Sei es als Soziologen die Statistiken und wissenschaftliche Beiträge etc. erstellen oder als Archäologen die Ausgrabungen in Äthiopien leiten.

Seit dem 1. März 2007 hat nur noch ein Maßnahmeträger, die „Hamburger Arbeit und Beschäftigungsgesellschaft mbH“; die alleinige Zuständigkeit für alle Ein-Euro-Job Stellen und damit das Monopol. Zu den Aufgaben HAB gehört auch die Zuweisung in bestimmte Stellen, eigentlich Zuständigkeit der ARGE. Hier werden Kompetenzen weit überschritten. Bei einer „Kopfpauschale“ von durchschnittlich 450 Euro pro Monat und einem durchschnittlichen Bestand von 11.000 Ein-Euro-Job Stellen sind dies Einnahmen von fast 60 Mio. Euro pro Jahr.‘(Big) Business as usual’
[Quelle: www.forced-labour.de]
[Quelle: Sonderbericht Arbeitsgelegenheiten 2006, Mai 2007]

Wenn die Eingliederungsvereinbarung auch nicht Vorraussetzung für das Erbringen von Leistungen für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist, ist sie doch das zentrale Steuerinstrument der Integration in den 1. Arbeitsmarkt. [Quelle: Recht und Praxis der Ein-Euro-Jobs 2006 Hofmann S. 232].

Nach § 31 SGB I soll aber den angemessenen Wünschen des Arbeitslosen, die auch Teil seiner Eigeninitiative sind, die § 2 SGB II fordert, entsprochen werden. Der Arbeitsvermittler muss den Arbeitslosen hinsichtlich seiner Pflichten, aber auch seines Wunschrechts nach § 14 SGB I nicht nur beraten, sondern ihn darauf explizit hinweisen, § 20 SGB X.
Dem Wunschrecht ohnehin Bestandteil der verfassungsrechtlichen Werte, der Beachtung der Menschenwürde gemäß Art. 1 GG und seiner grundrechtlich festgelegten Freiheitswerte Art. 2, 5, 12 GG, muss stattgegeben werden!
Denn Arbeitslose sind Menschen und nicht einfach nur Akten die abgeheftet werden bzw. heutzutage auf Festplatte gespeichert werden.Nach § 3 SGB II sollen die Eignung des Hilfebedürftigen, seine individuelle Lebenssituation berücksichtigt werden und vorrangig Maßnahmen, die eine unmittelbare Aufnahme von Arbeit ermöglichen, angewandt werden , mit dem Ziel der dauerhaften Integration in den 1. Arbeitsmarkt. [Quelle: Recht und Praxis der Ein-Euro-Jobs 2006 Hofmann S.170-173]

Das Unterschreiben der Eingliederungsvereinbarung, falls dies abgelehnt wird, kann unter der Androhung von Sanktionen erzwungen werden. Da es sich hier aber um einen öffentlichrechtlichen Vertrag handelt ist dieser später weder durch Widerspruch, noch durch Klage anfechtbar, § 53 SGB X.

Ein Vertrag unter Zwang ist allerdings nach Art. 2,1 GG rechtswidrig. Dies aber zu beweisen wird schlecht möglich sein.
Deshalb sollte vorher versucht werden mit dem Arbeitsvermittler einen Kompromiss aus zu handeln.
Wenn es zu keiner gütlichen Einigung kommt hat der Arbeitslose die vermeintliche „Wahl“ die Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, ist daran aber auch gebunden. Oder er verweigert die Unterschrift mit der Folge der 1. Sanktion und der unten dargestellten Kürzung seines Arbeitslosengeldes 2 um 30 % für die Dauer von 3 Monaten.
Weiterhin folgt dann mit großer Wahrscheinlichkeit die Festlegung der Eingliederungsvereinbarung mit gleichem oder ähnlichem Inhalt als Verwaltungsakt nach § 15.1 SGB II. Hiergegen kann der Arbeitslose Widerspruch einlegen und bei Ablehnung auch dagegen klagen.

Den Arbeitslosen aber unter Androhung von Sanktionen zu einer Eingliederungsvereinbarung zu zwingen ist kontraproduktiv und macht eine weitere einvernehmliche Zusammenarbeit mit dem Arbeitsvermittler schwer möglich. Die Integration in den 1. Arbeitsmarkt wird hierdurch erschwert. Dies kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein und schon gar nicht im Sinne des Arbeitslosen.

DerZwang zum Gehorsam

Der Erfolg der Integration in den 1. Arbeitsmarkt hängt weiterhin von folgenden Punkten ab:

-Ist sie qualifikationsgerecht und nachhaltig?
-Ist sie befristet oder im Rahmen der Zeitarbeit?
-Inwieweit werden „Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen“ benutzt?

Die, wie im Besonderen die Ein-Euro-Jobs weniger der Eingliederung, sondern fast ausschließlich als Verschiebebbahnhof dienen, reguläre Stellen vernichten die Arbeitsvermittler entlasten und die Arbeitslosenstatistik senken. [Siehe auch: www.jjahnke.net)
Wenn es nicht zu der dargestellten, partnerschaftlichen Beziehung zwischen Arbeitsvermittler und Arbeitslosen kommt, kann es sein, dass der Arbeitsvermittler dem Arbeitslosen Pflichten auferlegt mit denen dieser nicht einverstanden ist. Wenn der Hilfebedürftige nach einem gescheiterten Kompromissversuch den Pflichten nicht folgen kann /will, wird der
Arbeitsvermittler dem Arbeitslosen mit einer Sanktion nach § 31 SGB II drohen und bei Nicht-Folge Leisten (Ungehorsam) die 1. Sanktion verhängen. Das Ziel ist es den Hilfebedürftigen gefügig zu machen.

Endlich gibt es auch einen Bericht zu verhängten Sanktionen:

„Grundsicherung für Arbeitssuchende – Sanktionen gegenüber erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, BA 2007“.
Dieser liefert Daten für Oktober 2006, zu diesem Zeitpunkt galt noch der alte § 31 SGB II.

Sanktionen sind hiernach kein Selbstzweck, sondern Aspekte des Forderns, der Disziplinierung und der Motivierung der Leistungsempfänger.

Die Rechtsfolgebelehrung und die Möglichkeit von Sanktionen führen meist zur Motivierung und Mitwirkung. Hier von Motivierung und Mitwirkung zu sprechen ist ein infames Schönreden des Zwangs zum Gehorsam. Zahlen über die Androhungen von Sanktionen gibt es aber leider nicht, jedoch wäre nur so ersichtlich wie vielen Hilfebedürftigen mit Sanktionen gedroht wurde und wie viele den Drohungen nachgaben. Dies wird wahrscheinlich wie im Folgenden ersichtlich die große Mehrheit sein. So könnte man sehen wie oft § 31 SGB II missbraucht wurde und auch noch wird um Hilfebedürftige gefügig zu machen.
Wie der Bericht außerdem feststellt, führen Drohungen von Sanktionen auch zu Verzicht des Leistungsbezugs wenn Forderungen nicht erfüllt werden können oder wollen. Das ist durchaus einkalkuliert, da so die Hilfebedürftigen aus dem Leistungsbezug und aus der Arbeitslosenstatistik herausfallen.

Die meisten Sanktionen wurden wegen Verletzung (50 %) der Meldepflicht, verhängt. In diesem Beitrag geht es aber um Auflagen die der Hilfebedürftige für unzumutbar hält und deshalb nicht befolgen will und oder kann, wie z. B. eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben mit der er nicht einverstanden ist oder einen Ein-Euro-Job auf zu nehmen mit dem er nicht einverstanden ist oder ihn für rechtswidrig hält.

Im Oktober 2006 gab es 3,83 Mio. Bedarfsgemeinschaften mit 5,34 erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und 1,97 nicht erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Nach einer Hochrechnung bezogen auf alle Leistungsträger wurden gegen 100000 erwerbsfähige Hilfebedürftige insgesamt 130000 Sanktionen verhängt:

75 % der Arbeitslosen hatten eine 1 Sanktion

18 % 2 Sanktionen

7 % 3 Sanktionen oder mehr

Die Sanktionsquote lag in diesem Zeitraum bei 2 %. Bei Jugendlichen sogar bei 3,7 %. Gegen 2,2 % der Männer und nur 1,1 % der Frauen wurde eine Sanktion verhängt.

Folgende Gründe führten zu einer Sanktion:

-Meldeversäumnis 51,5 %

-Weigerung eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen 0,9 %

-Verletzung von Pflichten der Eingliederungsvereinbarung 16,1 %

-Weigerung eine Arbeitsgelegenheit aufzunehmen 6,0 %

-Weigerung eine zumutbare Arbeit auf zu nehmen 8,6 %

-Weigerung der Fortführung einer Arbeitsgelegenheit 2,8 %
-Weigerung der Fortführung einer zumutbaren Arbeit 3,5 %

Wenn es sich nur in 1 % der Fälle um die Weigerung eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen handelte, aber 16 % der Sanktionen bei Verletzung der Pflichten dieser Vereinbarung ausgesprochen wurden und weitere 6 % bei Weigerung der Aufnahme eines Ein-Euro-Jobs, der oft in der Eingliederungsvereinbarung festgelegt wird, zeigt das doch, dass viele Arbeitslose nicht wirklich mit der Vereinbarung einverstanden bzw. zufrieden waren.
[Quelle: www.pub.arbeitsamt.de]

Bei der Studie sieht man wieder das bereits erwähnte Datenchaos. Hier werden Statistiken von unterschiedlichen Ausgangskreisen(Leistungsträgern) aufgeführt. So können die verschieden Statistiken schwer in Relation gesetzt werden.

Vorab eine Darstellung des § 31 SGB II (Sanktionen) bis zum 31/12/2006:

Bei unter 25 jährigen entfiel bei einer Verletzung jeglicher der aufgeführten Pflichten der Wegfall des Regelsatzes für 3 Monate und die Zahlung der Miete erfolgte direkt an den Vermieter. Die 2. Sanktion führt zu einer Streichung des gesamten Arbeitslosengeldes 2.

Für über 25 jährige galt folgende Regel:

Jede Verletzung der Meldepflicht führte zu einer Kürzung “nur“ des Regelsatzes von 345 Euro um 10 % für die Dauer von 3 Monaten. Bei jeder Verletzung der anderen Pflichten wurde “nur“ der Regelsatz von 345 Euro für die Dauer von 3 Monaten um 30 % gesenkt, Überschneidungen der Kürzungen waren möglich:

Weiterhin war eine Kürzung der Miete zwar möglich, wurde aber wegen der drohenden Obdachlosigkeit äußerst selten angewandt.

Mit dem „Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende“ in Kraft seit dem 01/01/2007 wurde § 31 SGB II extrem verschärft:

Bei den unter 25 jährigen hat sich nichts geändert. Für die über 25 jährigen wird bei einer Sanktion nun das gesamte Arbeitslosengeld II (ALG II) für die Dauer von 3 Monaten gesenkt.

Bei Verletzung der Meldepflicht um 10 %.

Die 1. Verletzung der anderen genannten Pflichten führt zu einer Kürzung um 30 %. Die 2. Verletzung innerhalb eines Jahres führt zu einer Kürzung um 60 %.

Bei der nächsten Sanktion entfällt das Arbeitslosengeld II vollkommen und auch die Zahlungen für die Krankenversicherung und Rentenversicherung, es sei denn der Leistungsträger gewährt dem Hilfebedürftigen ergänzende/geldwerte Sachleistungen, wobei es sich um eine reine Ermessensleistung handelt.
Überschneidungen der Kürzungen sind auch hier möglich.

Wenn nur der alleinige Bezug von Arbeitslosengeld II ein Leben am Existenzminimum bedeutet, wird schnell klar und deutlich was für Auswirkungen eine oder gar mehrere Sanktionen haben.

Das ist eine unmittelbare Bedrohung der Existenz.
Diese soll hier an einem Beispiel der Bedarfsgemeinschaft eines Singles mit einer Wohnungsmiete (inkl. NK/HK) von 305 Euro dargestellt werden:

Monatlich bekommt er 650 Euro Arbeitslosengeld II (Regelleistung 345 Euro und Miete 305 Euro).

1. Sanktion: 650 Euro – 30 %. Er erhält 455 Euro und nach Abzug der Miete bleiben ihm noch 150 Euro für einen Monat zum Leben.

2. Sanktion. 650 Euro – 60 %. Er erhält 260 Euro, hat nach Zahlung der Miete ein Minus von 45 Euro und kein Geld um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

3. Sanktion. 650 Euro – 100%. Er erhält gar kein Geld und hat nach der Zahlung der Miete ein Minus von 305 Euro, keinen Cent zum Leben und ist eventuell ohne Kranken- und Rentenversicherung.

Da sich die wenigsten Arbeitslosen in ihren Möglichkeiten und Rechten auskennen und diese auch eher selten von ihren Arbeitsvermittlern, vorausgesetzt sie haben überhaupt einen, mitgeteilt bekommen, kann man sie mit der Drohung einer Sanktion schnell und einfach gefügig machen.
Eine Kürzung ihrer Grundsicherung können sie sich schlicht nicht leisten. Genau aber das ist das Ziel der extremen Verschärfung des § 31 SGB II. Arbeitslose sollen still sein und gehorchen, Anregungen, Wünsche oder gar Kritik sind nicht erwünscht!
Widerspruch schon gar nicht!

Widersprüche sind nur gegen Verwaltungsakte möglich, hierzu zählen Eingliederungsvereinbarungen nicht.
Gegen eine Eingliederungsvereinbarung die als Verwaltungsakt erlassen wurde und gegen Sanktionen kann der Arbeitslose Widerspruch einlegen und bei deren Ablehnung Klage einreichen, nur wenn dem stattgegeben wird muss das einbehaltene Geld zurückgezahlt werden. Es ist aber auch möglich dass es zu weiteren Sanktionen kommt, z.B. wenn nach Ablehnung eines bestimmten Ein-Euro-Jobs ein anderer „angeboten wird“ wie es so schön heißt. Es kann auch sein. dass der Hilfebedürftige jetzt die volle Härte der Möglichkeiten des Zwangs zum Gehorsam zu spüren bekommt. Hauptproblem ist aber die empfindliche Störung in der Beziehung zum Arbeitsvermittler, die eine weitere einvernehmliche Zusammenarbeit nahezu unmöglich macht.

Empfinden der Arbeitslosen
Bei der Debatte ob es sich bei Ein-Euro-Jobs um Zwangsarbeit handelt und die Leistungsträger auch willkürlich, ohne individuelle Beratung, mit den ihnen anvertrauten Arbeitslosen ohne individuelle Beratung umgehen und ihnen so Auflagen und Pflichten aufbürden, mit denen sie nicht einverstanden sind, wurde das emotionale Empfinden der Arbeitslosen weitestgehend außer Acht gelassen. Es ist möglich, dass der Arbeitslose den genannten Pflichten, aus aus seiner Sicht plausiblen Gründen, nicht nachkommen will aber muss. Er wird sich dann wahrscheinlich erst einmal nicht fragen:

„Ist dies gesetzwidrig?“
Wenn er sich diese Frage überhaupt stellt. Für den Arbeitslosen ist es klar und eindeutig, dass er sich in einem enormen Machtgefälle befindet. Er hat die vermeintliche „Wahl“ des Gehorsams oder die Verweigerung des Gehorsams, mit der Folge dass seine Grundsicherung für 3 Monate um 30 % gekürzt wird.

Er hat 2 „Mög

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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