Erstausstattung bei Hartz IV

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Einmalige Beihilfen im SGB II Teil I

Vom Grundsatz her geht das SGB II davon aus, dass einmalige Beihilfen aus der Regelleistung anzusparen sind. Dafür wurden diese gegenüber den BSHG-Regelsätzen um 49 EUR / 15% erhöht.

Es besteht ein Rechtsanspruch auf:
– Erstausstattungsbedarfe
– Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II)
– Erstausstattung für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II)
-mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen (§ 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II);
dafür notwendige besondere Ausstattung
Entscheidend dabei ist die Differenzierung zwischen:

Erstbeschaffungsbedarf: Alle im sozialhilferechtlichen Sinne notwendigen Hausratgegenstände, die nicht vorhanden sind, sind Erstbeschaffungsbedarfe. Sie müssen lediglich für die Wohnung sein.

Ersatzbeschaffung: Alle vorhandenen Hausratsgegenstände einschließlich Bekleidung, die ersetzt werden müssen, sind Ersatzbeschaffungen und müssen aus der RL angespart werden.

Tipp: Bedarfe für die Wohnung bedeutet: Alle Hausratsgegenstände die nicht vorhanden sind und zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens und Herstellung des soziokulturellen Existenzminimums notwendig sind (im Sinne von § 1 Abs. 1 SGB I), sind Erstbeschaffungsbedarfe und daher zu bewilligen!

Einmalige Beihilfen im SGB II Teil II: Der Begriff Erstausstattungsbedarfe ist unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Leistungsberechtigten weit auszulegen: (Im Sinne von §§ 2 Abs. 2 SGB I, § 30 SGB I ) Erstausstattungsbedarf ist alles, was (noch) nicht in der Wohnung vorhanden ist. Erstausstattungsanspruch besteht nicht nur einmal und dann nie mehr im Leben, sondern immer, wenn Grundausstattung aus besonderen Gründen notwendig ist:

– nach einem Wohnungsbrand
– nach Auszug aus dem Elternhaus
– nach Trennung vom Partner, wenn Hausrat fehlt
– für Obdachlose, die sich eine Wohnung einrichten
– nach einer Zwangsräumung, wenn der Hausrat nicht eingelagert wurde
– wenn eingelagerter Hausrat nicht mehr benutzbar ist.

Für die Definition der Wohnungserstausstattung sind die Kommunen zuständig. Jede Kommune entscheidet da für sich. (Bochum z. B. 800 – 1000 Euros nach mit Liste einzeln zu beantragenden Gegenständen; dann wird nach Otto-Versandkatalog berechnet, vieles allerdings nur "gebraucht".) Einen Antrag zu stellen, sollte immer in Betracht gezogen werden. Mehr als eine Ablehnung kann daraus nicht resultieren. (23.06.07)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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