Erhöhter Mindestlohn eine Augenwischerei?

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Der Mindestlohn wird 2017 nur leicht angehoben

05.01.2017

Ab dem 1.1.2017 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 8,84 Euro um 34 Cent, also um 4 %. Seit 2015 gibt es den gesetzlichen Mindestlohn, der dem wuchernden Niedrigkohnsektor entgegen wirken und die Ungleichheit der Löhne vermindern sollte. Derweil nimmt die Armut in Deutschland zu. Armutsgefährdung stieg um 0,3 % der Deutschen seit Einführung des Mindestlohns auf 15,7 %.

Die Ungleichheit der Einkommen verminderte sich nicht. Vor der Einführung des Mindestlohns lag der Koeffizient für Ungleichheit bei 29 %, und da liegt er auch heute. Die Zahl der Aufstocker, die zusätzlich zu ihren Löhnen Hartz-IV-Gelder bekommen sank von 1,18 Millionen 2014 auf 1,13 Millionen Ende 2016.

Mindestlohn gilt nicht für alle
Ausgenommen vom Mindestlohn sind nach wie vor Minderjährige, Auszubildende, Ehrenamtliche, Praktikanten und Langzeitarbeitslose in „Maßnahmen“.

Bei Branchen, die einen eigenen Mindestlohn zahlen, gilt der gesetzliche Mindestlohn nicht, auch wenn der Verdienst in diesen Berufen darunter liegt. Das gilt vor allem für Land- und Forstwirtschaft, Friseure, Fleischer, Zeitungsausträger und Zeitarbeiter. Erst ab dem 1.1.2018 gilt auch hier der gesetzliche Mindestlohn.

Lug und Trug
Den Mindestlohn zu unterlaufen, setzt Kreativität im Höchstmaß bei Arbeitgebern frei, so das Gewerkschaftsforum Dortmund.

Methoden sind zum Beispiel

1) in der Gastronomie Trinkgelder zu verrechnen
2) Sonn- und Feiertagszuschläge zu streichen und auf den Mindestlohn anzurechnen
3) reguläre Arbeit als Prktika zu verrechnen
4) Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu streichen und so offiziell den Mindestlohn zu zahlen, ohne dass es mehr Geld gibt.
5) formell die Arbeitszeit zu reduzieren und zugleich die gleiche Arbeitsleistung zu erwarten
6) Überstunden nicht zu bezahlen
7) den „Mindestlohn“ in Form von Gutscheinen aufzustocken, die den Arbeitgeber nichts kosten, zum Beispiel Freikarten für das Fitness-Studio bei dessen Mitarbeitern
8) nur noch die Zeit bezahlen, in der die Betroffenen Kunden betreuen
9) Mitarbeiter als Scheinselbstständige einstellen
10) Vor- und Nachbereitungszeiten nicht als Arbeitsstunden zu rechnen
11) reguläre Arbeit als Ehrenamt zu deklarieren
12) Zeitvorgaben zu kurz zu bemessen, und den realen Zeitvorwand nicht als Arbeitszeit zu berechnen

Trotz Mindestlohn minderte sich die Zahl der Aufstocker nur geringfügig, der Niedriglohnsektor blieb nahezu unangetastet, und die Ungleichheit der Löhne veränderte sich nicht. (Dr. Utz Anhalt)

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