Erbschaft mindert Hartz IV Bezug

Lesedauer < 1 Minute

Urteil: Eine Erbschaft wird auf den ALG II Bezug angerechnet, wenn die Erbschaft vor dem ALG II Bezug lag, jedoch erst während des Hartz IV Bezuges ausgezahlt wurde.

Laut eines Urteils des Sozialgericht Koblenz wird ein Erbe auf den Hartz IV-Bezug angerechnet. Die Erbschaft wird laut der Sozialrichter (SG Koplenz, Az: 6 AS 1070/08) nicht als Schonvermögen angesehen, sondern als Zufluss. Hier gilt also das Zuflussprinzip. In einem konkreten Fall hat ein Hartz IV Bezieher 6500 Euro geerbt und diese auf das Sparkonto erhalten. Die Erbschaft trat der ALG II Antragsteller vor dem Sozialleistungsbezug an. Die Erbschaft selbst wurde jedoch zeitverzögert während des ALG II Bezuges ausgezahlt. Die Arge kürzte daraufin für ganze 12 Monate den ALG II Regelsatz auf Null. Die Arge argumentierte, dass zunächst die Erbschaft aufgebraucht werden müsse. Daraufhin klagte der Betroffene, da ansonsten ein Erbe als Schonvermögen angesehen wird, wenn man bereits sich im ALG II Bezug befindet.

Doch die Sozialrichter in Koblenz gaben der Arge Recht. Das Gericht betonte, Vermögen sei rechtlich betrachtet nur, was der ALG II-Hilfeempfänger bei Beginn der Bedarfszeit bereits besitze. Als Einkommen gelte dagegen alles, was der Betroffene während dieser Zeit wertmäßig zusätzlich erhalte. Die Erbschaft gilt dann als Geld-Zufluss. Die Sozialrichter: "Allein der Zeitpunkt der Auszahlung zählt". (07.10.2009)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...