Eingliederungsvereinbarung und Erwerbsfähigkeit

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Eingliederungsvereinbarung bei Zweifel an der Erwerbsfähigkeit nicht rechtens
Eine Eingliederungsvereinbarung mit einer Aufforderung zu einer amtsärztlichen Untersuchung bei Zweifeln an der Erwerbsfähigkeit ist rechtswidrig. Das entschied das Sozialgericht Kiel. Rechtsanwalt Helge Hildebrand von der Sozialberatung Kiel weißt auf das Urteil (Aktenzeichen: S 33 AS 357/13 ER) hin, da in der Praxis immer wieder Leistungsbezieher vom Jobcenter zur Unterzeichnung solcher Eingliederungsvereinbarungen genötigt werden.

Hartz IV-Anspruch besteht nur für Erwerbsfähige
Wer Leistungen nach SGB II beziehen möchte kommt meist nicht umhin, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen, in der dokumentiert werden soll, welche Leistungen, wie beispielsweise die Bewerbungskostenpauschale, der Hartz IV-Bezieher zur Eingliederung in die Arbeit vom Leistungsträger erhält. Darüber hinaus soll festgehalten werden, welche Bemühungen der Leistungsberechtigte selbst zu ergreifen hat, um seine Hilfebedürftigkeit möglichst schnell zu beenden und wie diese nachzuweisen sind. Auch auf die vorrangige Beantragung anderer Sozialleistungen wird darin gegebenenfalls verpflichtend hingewiesen. Bestehen Zweifel an der Erwerbsfähigkeit wird in der Eingliederungsvereinbarung zudem häufig die Pflicht zu einer amtsärztlichen Untersuchung festgehalten. Weigert sich der Leistungsbezieher, wird die Eingliederungsvereinbarung in der Regel durch einen gleichlautenden Verwaltungsakt ersetzt.

Das Sozialgericht Kiel hat nun diese Verfahrensweise bei ungeklärter Erwerbsfähigkeit für rechtswidrig erklärt. Nach Ansicht des Gerichts darf das Jobcenter weder die Unterzeichnung einer Eingliederungsvereinbarung verlangen noch durch einen Verwaltungsakt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II festsetzen, wenn nicht zweifelsfrei feststeht, dass der Betroffene erwerbsfähig ist. Denn eine der Grundvoraussetzungen für den Bezug von Hartz IV ist neben der Hilfebedürftigkeit die Erwerbsfähigkeit. Nur wer grundsätzlich in der Lage ist zu arbeiten, kann Leistungen nach SGB II beziehen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, greift gegebenenfalls die Sozialhilfe oder andere Sozialleistungen. Bevor eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen oder ein gleichlautender Verwaltungsakt durch das Jobcenter erlassen werden kann, muss die Erwerbsfähig durch eine amtsärztliche Untersuchung zweifelsfrei feststehen, so das Gericht. (ag)

Bild. A. R. / pixelio.de

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