Datenschutz und Hartz IV

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Datenschutz und Hartz IV: Ein Beispiel

(18.05.2010) Ein Hartz IV-Betroffener hat in seiner Bewerbung an ein Zeitarbeitsunternehmen auf die Bestimmungen des Datenschutzes hingewiesen. Nun mag man darüber streiten ob dies sinnvoll ist oder nicht, zulässig ist es allemal. Wie notwendig dieser Hinweis war, ergibt sich aus dem Umstand, dass die betroffene Zeitarbeitsfirma so erbost darüber war, dass sie die Bewerbungsunterlagen sofort dem zuständigen Argen Mitarbeiter weitergeleitet hat, mit dem Hinweis, eine solche Bewerbung wäre für ihr Unternehmen nicht zumutbar.

Die Arge verhängte daraufhin eine Sanktion von 30 % weil (Zitat) „das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses daran gescheitert, dass Sie die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches bei der o.a. Firma verhindert haben, in dem Sie in Ihrem Bewerbungsschreiben Formulierungen benutzen, die vorne herein ein Zustandekommen eines Arbeitsvertrages ausschließen und Ihre Schriftsätze in einer für den Arbeitgeber nicht akzeptablen äußeren Form abliefern“ (Zitatende)

Die gleiche Arge hat übrigens die gleiche Sanktion für eine Bewerberin verhängt, die in ihrer Bewerbung angab, ehrenamtlich für die Gewerkschaft tätig zu sein. Leben wir jetzt in einem Zensurstaat, in dem jeder Hartz IV Empfänger aufpassen muss, nicht irgendetwas zu sagen oder zu schreiben, das einem potentiellen Arbeitgeber oder einem Sachbearbeiter der Behörde nicht in den Kram passt?

Lassen sich die Gewerkschaften, lassen sich die Datenschützer hier wirklich von Zeitarbeitsfirmen und Argen auf der Nase herum tanzen?

Auch die Gerichte sind hier offensichtlich auf dem rechten Auge blind. Die Sanktion wegen der Datenschutzerklärung konnte zwar per einstweilige Anordnung zunächst verhindert werden, allerdings lässt die Begründung des Beschlusses Fragen offen. Mit keinem Wort wird darauf verwiesen, dass die Zeitarbeitsfirma rechtswidrig die Unterlagen an die Behörde weiter geleitet hat. Auch wird weiterhin unterstellt, dass eine Bitte die Bewerbungsunterlagen vertraulich zu behandeln bedeutet, man sei nicht ernsthaft an der Stelle interessiert. Offensichtlich sind Behörde und der Richter der Meinung, einem Hartz IV Empfänger hat es völlig egal zu sein, wie mit seinen Daten umgegangen wird. Denn letztlich wurde die Sanktion nur deshalb gestoppt, weil die Zeitarbeitsfirma ein Absageschreiben an den Bewerber gesandt hatte, in dem sie mitteilte sie habe derzeit keine den Qualifikationen entsprechende Stelle. Hätte die Zeitarbeitsfirma den Bewerber abgelehnt, weil sie keine Mitarbeiter möchte denen die eigenen Daten schützenswert erscheinen, wäre demzufolge der Bewerber sanktioniert worden. Freundlicherweise gibt der nette Richter der Antragsgegnerin, sprich Arge noch den freundlichen Hinweis man könne ja im Hauptverfahren durch weitere Ermittlungen den Vortrag des Antragstellers widerlegen. (Dietmar Brach, Rechtsbeistand Arbeitslosenhilfe Rheinland-Pfalz www.arbeitslosenhilfe-rlp.de)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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