BSG: Hartz IV schließt Elterngeld aus

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Elterngeld wird weiterhin bei Hartz IV anrechnet

03.08.2016

Das Bundessozialgericht hat aktuell eine Klage eines jungen Vaters abgewiesen. Dieser wollte gegen die Ungerechtigkeit der Anrechnung des Elterngeldes bei Hartz IV vorgehen. Elterngeld wird wie das Kindergeld nämlich beim SGB II als sogenanntes Einkommen angerechnet. Somit reduzieren diese Leistungen den Anspruch auf Hartz IV. Das Gericht wies jedoch die Klage zurück. Nach Auffasssung des obersten Sozialgerichts würden "die gesetzlichen Regelungen erfüllt" (Az.: B 4 AS 25/15 R). Einen Verfassungsbruch konnten die Richter nicht sehen, obwohl andere Sozialleistungsbezieher nicht eine Einkommensanrechnung fürchten müssen.

Der Kläger ist Vater von drei minderjährigen Kindern. Bis Ende 2010 hatte der Kläger den sogenannten Kinderzuschlag erhalten, weil der Lohn nicht ausreichte, um die gesamte Familie zu ernähren. Mit Leistungen wie Wohngeld, Kinderzuschlag und Kindergeld vermeiden es Viele, aufstockende Hartz IV Leistungen beantragen zu müssen, um nicht dem Repressionsappart der Jobcenter ausgesetzt zu sein. Nach einer Änderung des Elterngeldgesetzes Anfang 2011 wurde jedoch der Kinderzuschlag gestrichen. Als die Mutter der Familie während der Elternzeit das Elterngeld von Höhe des Mindestbetrag von 300 Euro bekam, wurde der Zuschlag gestrichen.

"Das sei eine Ungleichbehandlung", machte die Klageseite deutlich. Denn dieses würde gegen die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland verstoßen. Wer nämlich Wohngeld oder Bafög bezieht, muss auch nicht mit einer Anrechnung des Elterngeldes rechnen. Schließlich sei das Elterngeld eine Anerkennung der Erziehungs- und Betreuungsleistung und kein Ausgleich für Erwerbslosigkeit.

Das Sozialgericht Osnabrück sowie das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hatten die Klage bereits zurück gewiesen. "Mit der Zahlung von Elterngeld besteht für die Familie keine Bedürftigkeit mehr; einen Anspruch auf Kindergeldzuschlag gebe es daher nicht". Dieser Rechtsauffassung folgte auch das Bundessozialgericht. "Die Streichung des Zuschlags verstößt nicht gegen das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum", so das hohe Gericht. Wer bereits gerade so über dem zugestandenem Existenzminimum lebt, darf somit nicht mehr bekommen, als das absolute Minimum. (sb)

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