BGH weist Gaspreis-Musterklage ab

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Das BGH urteilte, dass Gerichte nur eingeschränkt höhere Gaspreise überprüfen dürfen. Die Gas-Energie-Versorger müssen nicht alle Kalkulationen offenlegen

Etwa 100 Gasversorger wollen ihre Gaspreise stark anheben. Das Landgericht Duisburg hatte ein sogenanntes generelles "Geheimhaltungsintersse" der Gasversorger verneint. Das Gericht hatte von den Energieversorgern bei Preissteigerungen verlangt, "alle erforderlichen Unterlagen und Kalkulationen uneingeschränkt offenzulegen". Zu diesem Schritt hatte das Landgericht Duisburg die Stadtwerke Dinslaken per Gerichtsurteil verpflichtet. Somit stärkte im ersten Moment das Landgericht die Interessen der Verbraucher. Doch dieses weitreichende und Verbraucherorientierte Gerichtsurteil wurde nun durch den Bundesgerichtshof aufgehoben.

Eine weitreichende Kontrolle, warum der Gaspreis im Einzelnen gestiegen ist, ist somit nicht möglich.
Das BGH urteilte, dass ansteigende Gaspreise nur bedingt gerichtlich überprüfbar seien. In der Begründung sagten die Richter, dass auch Gasversorger ein "verfassungsrechtlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse an Geschäftsdaten" hat. Eine weitreichende Kontrolle, warum der Gaspreis im Einzelnen gestiegen ist, ist somit nicht möglich. Die Gasversorger müssen sich nun nicht mehr einer umfassdenen Kontrolle der Kunden bzw. der Gerichte unterziehen. Die Offenlegung der Kalkulation der Gaslieferanten ist somit nicht mehr durchführbar. Gasversorger können demnach auch die Kosten erhöhen, wenn gestiegene Gas-Bezugskosten anstehen.

Das Kartellamt soll den Wettbewerb der Gasversorger kontrollieren
Das BGH betonte, dass der bundesdeutsche Gesetzgeber der staatlichen Kontrolle eine ausdrückliche Absage erteilt. Vielmehr sollte man auf das Kartellrecht achten und somit den Wettbewerb unter den Gasversorgern stärken. Stichworte: Gaspreise, BGH Urteil, Gasversorger, Gaslieferanten, Musterklage Gaspreise. (19.11.2008)

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