Bewerbungskosten erst nach Untätigkeitsklage

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Bewerbungskostenerstattung vom Jobcenter erst nach Untätigkeitsklage
Hartz IV-Bezieher müssen mit Sanktionen in Form von Leistungskürzungen rechnen, wenn sie ihren Pflichten nicht nachkommen. Ganz anders sieht es auf Seiten des Jobcenters aus. Die Behörde benötigt nicht selten mehrere Monate für die Bearbeitung von Anträgen. Das bleibt jedoch für das Amt folgenlos. Erwerbslose berichtet über eine Hartz IV-Bezieherin, die über ein Jahr auf die Erstattung von Bewerbungskosten warten musste. Erst eine Untätigkeitsklage verhalf der Frau zu ihrem Recht.

Erstattung der Bewerbungskosten zieht sich über mehr als ein Jahr hin
Im konkreten Fall hatte eine Leistungsberechtigte im Jahr 2013 die Erstattung ihrer Bewerbungskosten beim Jobcenter Märkischer Kreis beantragt. Der entsprechende Bewilligungsbescheid vom Amt erging jedoch erst am 21.1.2015. „Endlich“, so der Kommentar der Frau im Gespräch mit dem Internetportal, nachdem sie den Geldeingang des Jobcenters auf ihrem Konto sah. „Wenn die was von mir wollen, muss das immer schnell und sofort gehen, andernfalls droht man mir mit Leistungseinstellung oder Sanktionen, für eine einfache Bewilligung brauchen die aber mehr als 13 Monate, obwohl eine der Bewerbungen sogar erfolgreich war. Mit welchem Recht nehmen die sich so viel Zeit?“

Die Hartz IV-Bezieherin musste zuvor vor Gericht ziehen, um zu ihrem Recht zu kommen. „Irgendwann war das Maß voll. Nachdem weder die Sachbearbeiterin noch die angeschriebene Geschäftsleitung die Zahlung veranlasst hatte, ging ich zu aufRECHT e.V. und zu Rechtsanwalt Lars Schulte-Bräucker. Der begegnete der Ignoranz mit einer Untätigkeitsklage. Danach ging alles ganz schnell. Ohne weitere Rückfragen wurde das Geld in voller Höhe angewiesen.“

Die rechtlichen Grundlagen für solche Untätigkeitsklagen bildet § 88 im Sozialgerichtsgesetz (SGG):

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt. (ag)

Bild: Cornelia Menichelli / pixelio.de

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