Betrug durch die Hartz IV Argen?

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Thema: Sogenannte Bedarfsgemeinschaften. Betrug durch die Hartz IV Argen?

Nach § 7 Abs. 3a SGB II wird ein wechselseitiger Wille Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen vermutet, wenn Menschen länger als ein Jahr zusammenleben, mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Dies bedeutet das einzig allein der Wille Verantwortung füreinander zu tragen eine eheähnliche Gemeinschaft, und damit die Anrechnung von Partnereinkommen bei nichtverheirateten und nichtverwandten Menschen begründet. Wie die Bundesjustizministerin auf Anfrage im Abgeordnetenwatch mitteilt „ muss der Betroffene substantiiert darlegen, warum trotz der Erfüllung eines gesetzlichen Vermutungstatbestandes doch keine Bedarfsgemeinschaft vorliegt. Eine eidesstattliche Versicherung ist hier ein möglicher Weg.

Weder ein Sachbearbeiter der Arge, noch ein Richter beim Sozialgericht kann aber eine schriftlich gegebene Willenserklärung missachten dies wäre ein Verstoß gegen die Rechtsordnung. Wenn einzelne Bürger ihr Recht auf Selbstbestimmung und auf freie Entfaltung der Persönlichkeit in Anspruch nehmen möchten, dann ist dies begründungsfrei möglich. Die Argen müssten im Rahmen ihrer Informationspflicht Betroffene über ihre Rechte informieren. Dies wird bei der Regelung von Bedarfsgemeinschaften bewusst unterlassen um den falschen Eindruck zu erzielen, Unterhaltsansprüche könnten bei Nichtverwandten und nicht Verheirateten Bedarfsgemeinschaften auch gegen den Willen der Betroffenen entstehen. Dies ist jedoch nicht der Fall.


Im Strafgesetzbuch § 263 Betrug heißt es

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Der Staat entstellt die notwendigen Voraussetzungen für eine eheähnliche Gemeinschaft, und spiegelt vor, diese könne gegen den Willen der Betroffenen entstehen. Dort wo er Bürger beraten müsste, nutzt er deren Unwissenheit um sich einen Vermögensvorteil zu schaffen. (Dietmar Brach, Wiesbaden- 07.04.2008)

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