BAföG-Anspruch nur mit weißer Weste?

Lesedauer 2 Minuten

Bundesverwaltungsgericht will straffällig gewordenen Ausländern Ausbildungsförderung verweigern

17.06.2014

Laut Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 25. März 2014 (5 C 13.1) haben geduldete Ausländer keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung, sofern sie straffällig geworden und zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. Dieses Urteil überrascht, da eine entsprechende Gesetzesgrundlage fehlt. Vielmehr heißt es in § 8 Abs. 2a BAföG: „Geduldeten Ausländern (…), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens vier Jahren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten." Laut Interpretation der obersten deutschen Verwaltungsrichter kann der Gesetzgeber jedoch mit diesem Satz nicht das gewollt haben, was er tatsächlich formuliert hat. Das BVerwG hat mit diesem Urteil klammheimlich – quasi durch die Hintertür – das polizeiliche Führungszeugnis zum Kriterium für den Bezug von Sozialleistungen erklärt.

Wer Preisetiketten vertauscht, verliert Anspruch auf Ausbildungsförderung
Im konkreten Fall wurde einer geduldete Person, die wegen schwerer Körperverletzung, schweren Raubes und Diebstahls mit Waffen zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt worden war, der BAföG-Anspruch aberkannt. Die Richter des BVerwG gaben in ihrer Urteilsbegründung an, dass der Gesetzgeber nur geduldeten Ausländern BAföG gewähren wolle, „die durch Integration im Inland mit der deutschen Kultur vertraut sind“. Dieses sei jedoch ausgeschlossen, wenn die betreffende Person über die Grenzen des § 18a Abs. 1 Nr. 7 AufenthG strafrechtlich verurteilt worden sei. Im Klartext heißt das, dass jeder geduldete Ausländer, der zu mehr als 50 Tagessätzen verurteilt worden ist, keine Ausbildungsförderung nach § 8 Abs. 2a BAföG bekommen kann. Ein solches Strafmaß ist aber bereits vorgesehen, wenn jemand die Preisetiketten von einem Produkt auf ein anderes klebt und sich dadurch einen Vorteil für sich erschleicht.

Das BVerwG hat somit ein Grundsatzurteil gefällt, das jedoch jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt. So räumten die höchsten deutschen Verwaltungsrichter zwar ein, dass der Gesetzgeber diese Regelung nicht konkret formuliert habe, jedoch interpretierten sie freimütig, dass eine solche „Lücke“ in diesem Fall durch „Hinzufügung einer dem gesetzgeberischen Plan entsprechenden Einschränkung zu schließen“ sei. Das polizeiliche Führungszeugnis wurde somit zum Kriterium für die Gewährung von Sozialleistungen erklärt – ohne gesetzliche Grundlage. Eine solch weitreichende Änderung im Sozialrecht bedarf normalerweise eines Antrags des Gesetzgebers. Hier wurde – durch die Hintertür – eine Einschränkung der Ausbildungsförderung für Ausländer durchgesetzt. (ag)

Bild: HHS / pixelio.de

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...