Aufwandsentschädigung für Ehrenamt mindert Hartz IV

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Pauschale Aufwandsentschädigung für Ehrenamt mindert Hartz IV. BSG: Entschädigung ist keine zweckgebundene Einnahme.

25.08.2017

Erhalten Hartz-IV-Bezieher für eine ehrenamtliche Tätigkeit eine steuerfreie pauschale Aufwandsentschädigung, muss diese mindernd auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Denn bei solch einer Aufwandsentschädigung handelt es sich nicht um zweckgebundene Einnahmen, urteilte am Donnerstag, 24. August 2017, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel im Fall eines Arbeitslosen, der als ehrenamtlicher Betreuer tätig ist (Az.: B 4 AS 9/16 R). Hartz-IV-Bezieher können jedoch noch Freibeträge geltend machen.

Der aus dem Kreis Wesel stammende Mann hatte ehrenamtlich die Betreuung für drei Personen übernommen. Im Juni, August und Oktober 2012 erhielt er hierfür die damals geltende staatliche Aufwandsentschädigung ausbezahlt, jeweils 323 Euro (seit 1. August 2013 399 Euro) pro Betreuung und Jahr.

Das Jobcenter Kreis Wesel wertete die pauschale Aufwandsentschädigung als Einkommen und minderte in den drei Monaten, in denen die Zahlungen überwiesen wurden, das Arbeitslosengeld II.

Dagegen zog der Hartz-IV-Bezieher vor Gericht. Der Gesetzgeber habe mit der Aufwandsentschädigung die ehrenamtliche Tätigkeit fördern wollen. Es handele sich hier um eine zweckbestimmte Einnahme, die nicht als anrechenbares Einkommen gewertet werden dürfe.

In jedem Fall habe das Jobcenter ihm aber die geltenden Freibeträge fehlerhaft gewährt. Für steuerfreie Einkünfte, wie hier die pauschale Aufwandsentschädigung für eine ehrenamtliche Betreuertätigkeit, stünden ihm 200 Euro monatlich zu. Der Freibetrag dürfe aber nicht nur in dem Monat gewährt werden, in dem das Geld ausgezahlt wird, sondern für jeden Monat im Bewilligungszeitraum. Denn die Aufwandsentschädigung beziehe sich ja schließlich auf Aufwendungen, die in einem ganzen Jahr angefallen sind.

Dieser Argumentation folgte das BSG jedoch nicht. Grundsätzlich müsse die pauschale Aufwandsentschädigung für eine ehrenamtliche Tätigkeit auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Es handele sich nicht um Einnahmen, die zweckbestimmt sind. Auch könne nur der gesetzliche Freibetrag für den jeweiligen Monat geltend gemacht werden, in dem die Aufwandsentschädigung gezahlt werde.

Im konkreten Fall bekam der Kläger dennoch ausnahmsweise recht, da das Jobcenter die Hartz-IV-Bescheide formal fehlerhaft erstellt hatte. fle/mwo

Bild: rdnzl – fotolia

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