Arbeitslosmeldung reicht für Kindergeldanspruch

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Kinder müssen nicht extra auf „Arbeitsuche“ hinweisen
(jur) Melden sich volljährige, aber noch unter 21 Jahre alte Kinder bei der Arbeitsagentur „arbeitslos“, muss die Familienkasse weiter Kindergeld zahlen. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Kinder ausdrücklich in der Behörde auch als „arbeitsuchend“ registrieren lassen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Mittwoch, 27. April 2016, veröffentlichten Urteil (Az.: V R 22/15). Denn wer seine Arbeitslosigkeit anzeige, erkläre damit automatisch, dass er für Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur zur Verfügung steht, so die Münchener Richter in ihrem Urteil vom 18. Februar 2016.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen besteht für Kinder bis zum 21. Geburtstag ein Kindergeldanspruch, vorausgesetzt, sie stehen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis und sind bei der Arbeitsagentur als arbeitsuchend gemeldet. Darüber hinaus besteht ein Anspruch während des Ausbildungsverhältnisses bis zum 25. Lebensjahr.

Im jetzt entschiedenen Fall hatte die 19-jährige Tochter der Klägerin im Januar 2010 ihre Berufsausbildung abgeschlossen. Ab dem 1. April 2010 hatte sie eine Jobzusage. Für die Zeit dazwischen meldete sie sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos, damit ihre Mutter für sie weiter Kindergeld beziehen kann.

Hierfür erhielt sie einen Vordruck der Arbeitsagentur mit dem Text: „Ich suche einen … Arbeitsplatz … Ausbildungsplatz … nur Beratung, keine Stellensuche“. Doch statt eines der Optionen anzukreuzen, gab die Tochter lediglich in einem Hinweis an, dass vom 1. Februar 2010 bis 31. März 2010 Arbeitslosigkeit besteht.

Die Familienkasse strich daraufhin für diese Zeit das Kindergeld. Voraussetzung für die Familienleistung sei es, dass das Kind sich explizit auch als „arbeitsuchend“ meldet. Hier sei aber nur auf die Arbeitslosigkeit hingewiesen worden.

Dem folgte der BFH jedoch nicht. Seit der ab 2003 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung reiche eine einfache Arbeitslosmeldung aus. Dabei müsse der Arbeitslose bei der Arbeitsagentur „persönlich die Tatsache einer künftigen oder gegenwärtigen Arbeitslosigkeit“ anzeigen. Die Merkmale der Arbeitslosigkeit wie Eigenbemühungen und Verfügbarkeit müssten nicht mehr nachgewiesen werden. Der Nachweis, dass tatsächlich eine Arbeit gesucht werde, sei für den Kindergeldanspruch nicht erforderlich. Hier habe die Tochter sich arbeitslos gemeldet, so dass sie als „arbeitsuchend“ anzusehen sei. (fle/mwo)

Bild: playstuff – fotolia

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