Anträge auf Mehrbedarf jetzt auf gegen-hartz.de erstellen

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Was oftmals übersehen wird: Unter Umständen können ALG 2-Betroffenen neben den ALG 2-Regelleistungen zusätzliche Leistungen im Rahmen eines Mehrbedarfes zustehen. Eine Überprüfung der bewilligten Leistungsbeträge hinsichtlich möglicher Mehrbedarfe kann im Ergebnis ein nicht geringes Mehr an monatlichen Leistungen bedeuten. Was bei einer Antragsstellung zu beachten ist, erfahren Sie hier.

Welche Mehrbedarfe können geltend gemacht werden?

Genau wie für die Regelbedarfe nach ALG 2, bestehen auch gesetzliche Grundlagen für die Gewährung von Mehrbedarfen. Die Fälle, in denen das Jobcenter die zusätzlichen Summen zu bewilligen hat, sind konkret in §21 SGB 2 geregelt. Mehrbedarfe werden danach für

  • Schwangere (Gewährung ab der 13. Schwangerschaftswoche),
  • Alleinerziehende (Kosten und Erziehung des Kindes oder der Kinder werden alleine übernommen),
  • Kostenaufwendige Ernährung (krankheitsbedingt),
  • Schwere Krankheiten (nur bei bestimmten Erkrankungen),
  • Behinderungen (gleichsam für erwerbsfähige wie erwerbsunfähige Leistungsbezieher) gewährt.
  • Dezentrale Warmwassererzeugung

Sollten in Ihrem Fall mehrere Sachlagen zutreffen, so muss Ihnen das Jobcenter auch mehrere Mehrbedarfe gemeinsam gewähren. Beispielsweise können Sie als Alleinerziehender mit einer Laktoseintoleranz einen Antrag auf Bewilligung eines Zuschlages für Alleinerziehende, sowie für den Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung stellen (sofern nachweislich Mehrkosten für Lebensmittel bestehen).

Die Beweispflicht des Leistungsbeziehers

Bei der Antragsstellung ist wichtig, dass ein offizieller Nachweis über die Ursache beigelegt wird. Dies können beispielsweise ärztliche Atteste oder Behindertenausweise sein.

Das Antragsverfahren

Anträge auf Gewährung eines oder mehrerer Mehrbedarfe können Sie direkt auf Gegen-Hartz.de erstellen. Die Beantragung eines Mehrbedarfs wird dabei grundsätzlich gemeinsam mit dem Hauptantrag für ALG 2-Leistungen mit dem jeweiligen Formblatt für den konkreten Mehrbedarf beantragt. Während eines laufenden Bewilligungszeitraumes oder wenn Sie den Hauptantrag bereits gestellt haben, ist die Nachsendung eines Briefes mit der Information über den Mehrbedarf an den für Sie zuständigen Jobcenter-Sachbearbeiter ausreichend. Die Beweisunterlagen sollten bei der Antragsstellung beigelegt werden. In allen Fällen ist es jedoch ratsam, sich eine schriftliche Bestätigung über den Erhalt des Briefes beziehungsweise über die Beantragung ausstellen zu lassen.

Die Fristen für Antragsstellung, Antragsbearbeitung und einen Widerspruch

Wie bei jedem Antrag hat das Jobcenter auch für die Bearbeitung eines Antrags auf Mehrbedarf bis zu sechs Monate Zeit. Bearbeitet das Jobcenter den Antrag in dieser Zeit nicht, kann Untätigkeitsklage eingelegt werden. Wird der Mehrbedarf gewährt, sollten Sie bereits für den Monat, in dem Sie den Mehrbedarf beantragt haben, die entsprechende Summe ausgezahlt bekommen: wird der Antrag am 28. März 2018 gestellt, so muss der Mehrbedarf zuzüglich zum Regelsatz rückwirkend zum 1. März 2018 ausgezahlt werden. Wird kein Mehrbedarf bewilligt, oder ist Ihr Bescheid in anderer Form fehlerhaft, so ist die Frist für einen Widerspruch ein Monat ab Erhalt des jeweiligen Bescheides.

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