Anrechnung der Abwrackprämie bei Hartz IV

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Die Abwrackprämie und kein Ende in Sicht: Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen widersprach dem Urteil des Sozialgerichtes Magdeburg und urteilte, dass die sogeannte Abwrackprämie auf die laufenden Hartz IV Leistungen angerechnet werden muss

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG Essen L 20 B 59/09 AS ER und L 20 B 66/09 AS) widersprach dem Urteil des Sozialgerichtes Magdeburg und urteilte, dass die sogeannte Abwrackprämie auf die laufenden Hartz IV Leistungen angerechnet werden muss. In zweiter Instanz wurde die Klage eines Arbeitslosengeld II (ALG II) Empfängers aus Bochum zurück gewiesen. Zunächst wurde der Kläger vom Sozialgericht Dortmund zurück gewiesen und klagte deshalb in zweiter Instanz vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.

Die Chancen schienen für den Kläger nicht schlecht, denn das Sozialgericht in Magdeburg sah in der Umweltprämie, die umgangssprachlich "Abwrackprämie" genannt wird, eine zweckgebundene Einnahme, die nicht auf das ALG II angerechnet werden darf. Selbst der oberste Bundessozialrichter bewertete außerhalb des Gerichts die Abwrackprämie als eine zweckgebundene Einnahme. So sagte Masuch auf einer Fachtagung der Hans-Böckler-Stiftung: "Die Abwrackprämie ist aus meiner Sicht als zweckbestimmte Einnahme zu werten, die laut Sozialgesetzbuch nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist". Im Sozialgesetzbuch SGB II/ § 11 steht: "Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen sind: zweckbestimmte Einnahmen." Ähnlich hatte das Bundessozialgericht (BSG) auch schon bei der Eigenheimzulage geurteilt. Die Eigenheimzulage darf nicht an den ALG II Regelsatz angerechnet werden, weil dies eine "zweckbestimmte Einnahme" ist.

Doch das LSG Nordrhein-Westfalen mochte so gar nicht dieser Einschätzung folgen und begründete die Ablehnung damit, dass sich "Leistungsbezieher erhebliche Geldmittel in mehrfacher Höhe einer monatlichen Regelleistung" verschaffen würden. Damit würde sich die Lage des Hartz IV-Empfängers so günstig beeinflussen, dass Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären, urteilten die Landesrichter. Einen Vergleich zur Eigenheimzulage wollten die Richter nicht gelten lassen. Anders als bei der Anschaffung eines Autos "diene die Eigenheimzulage der langfristigen und in der Regel lebenslangen Absicherung des verfassungsrechtlich besonders geschützten Grundbedürfnisses" des Wohnens. Ob der Kläger nun das Bundessozialgericht anruft, bleibt abzuwarten und war bis Redaktionsschluss nicht zu ermitteln.

Die Abwrackprämie wurde als Bestandteil des sog Konjunkturprogrammes der Bundesregierung ins Leben gerufen, um der Automobilindustrie unter die Arme zu greifen. Insgesamt stellt der Gesetzgeber 2500 Euro zur Verfügung, wenn man sein altes Auto (mindestens 9 Jahre alt) verschrotten läßt, um sich anschließend ein neues Auto zu kaufen. (15.07.2009)

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