„Angemessenheit” im SGB II verfassungswidrig?

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„Angemessenheit der Unterkunftskosten“ im SGB II verfassungswidrig?

06.03.2015

Das Bundesverfassungsgericht muss sich mit der Frage beschäftigen, ob § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar ist. Die 3. Kammer des Sozialgerichts Mainz hat wegen zweier Beschlüsse vom 12. Dezember 2014 (Aktenzeichen: S 3 AS 130/14 und S 3 AS 370/14) um Klärung gebeten.

Regelung zur Angemessenheit der Unterkunftskosten auf dem Prüfstand
In dem zu überprüfenden Gesetzestext (§ 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II) heißt es: „Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.“ Diese Regelung lässt den Jobcentern und Kommunen hinsichtlich der Angemessenheit viel Spielraum, da der Gesetzgeber nicht genau festgelegt hat, was als angemessen gilt. Das Sozialgericht sieht insbesondere das Fehlen einer konkreten Ausgestaltung „des Anspruchs auf Gewährleistung des Existenzminimums für das Grundbedürfnis ‘Wohnen’“ als verfassungswidrig an. „Der Gesetzgeber habe aber die Verpflichtung, die wesentlichen Regelungen insbesondere im Bereich der Existenzsicherung selbst zu treffen. Verwaltung und Fachgerichte verfügten nicht über eine ausreichende demokratische Legitimation, um die fehlenden Wertentscheidungen des Gesetzgebers zu ersetzen“, wird die 3. Kammer in einer Mitteilung des Sozialgerichts zitiert. (ag)

Bild: Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de

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