Wie das Wohngeld beantragen?

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Wie hoch ist das Wohngeld?

Dies ist der zweite Teil des Ratgeber Artikels: Wohngeld anstatt Hartz IV

Das Wohngeld stellt nur einen Zuschuss zur Miete oder Belastung dar. Ein Teil der Aufwendungen für den Wohnraum muss in jedem Fall von der wohngeldberechtigten Person und von den Haushaltsmitgliedern selbst getragen werden.

Wie, wo und wann beantragen Sie Wohngeld? Wie und wann wird darüber entschieden? Wann ändert sich der Wohngeldanspruch?

Wie?
Wohngeld erhalten Sie nur auf Antrag bei der zuständigen Wohngeldbehörde. Informationen wo ihr Wohnungsamt ist, erhalten Sie auch beim Bürgeramt oder Ordungsamt.

Wo?
Den Antrag stellen Sie bei der zuständigen Wohngeldbehörde Ihrer Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung. Dort hält man die Formulare bereit und ist Ihnen beim Aus-füllen behilflich. Die Mitarbeiter der Wohn-geldbehörde sind verpflichtet, Sie über Ihre Rechte und Pflichten nach dem Wohngeldgesetz aufzuklären.

Wer?
Der Antrag ist von der wohngeldberechtigten Person (Mieter oder Eigentümer des selbst genutzten Wohnraums) zu stellen. Erfüllen mehrere Haushaltsmitglieder diese Voraussetzung, wird vermutet, dass die antragstellende Person von den anderen Haushaltsmitgliedern als wohngeldberechtigte Person bestimmt ist. Der Antrag kann auch von dem Haushaltsmitglied gestellt werden, das vom Wohngeld ausgeschlos-sen ist, wenn es wohngeldberechtigt ist.

Wann?
Wichtig ist der Termin der Antragstellung, denn Wohngeld wird in der Regel erst vom Beginn des Monats an geleistet, in dem der Antrag bei der Wohngeldbehörde eingegan-gen ist. Für zurückliegende Zeiträume gibt es bis auf wenige Ausnahmen kein Wohngeld.

Wie lange?
Wohngeld wird im Allgemeinen für zwölf Monate bewilligt. Der Bewilligungszeitraum kann jedoch über- oder unterschritten wer-den. Wenn Sie nach Ablauf des Bewilli-gungszeitraums weiter Wohngeld in An-spruch nehmen wollen, müssen Sie es er-neut beantragen. Stellen Sie aber den Weiterleistungsantrag möglichst etwa zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums. So können Sie vermeiden, dass die laufende Wohngeldzahlung unterbrochen wird.

Kein Wohngeldanspruch
Keinen Wohngeldanspruch haben allein stehende Wehrpflichtige (Soldaten) für die Dauer des Grundwehrdienstes, wenn ihnen Mietbeihilfe nach § 7a des Unterhaltssicherungsgesetzes bewilligt wurde. Es besteht ebenfalls kein Wohngeldan-spruch, wenn allen Haushaltsmitgliedern Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungs-gesetz bzw. nach § 59, § 101 Abs. 3 oder § 104 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) dem Grunde nach zustehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn diese Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden. Sofern mindestens ein Haushaltsmitglied nicht berechtigt ist, eine solche Leistung zu empfangen, z. B. das Kind einer alleinerziehenden Person oder die Eltern eines Studierenden, besteht hingegen ein Wohngeldanspruch.

Besonderheiten
1. Der Zeitpunkt der Antragstellung und der Zeitpunkt der Leistung des Wohngeldes können in wenigen Ausnahmefällen vonein-ander abweichen: 1. Erhöhen sich rückwirkend die zu berücksichtigende Miete oder Belastung (ohne den Betrag für Heizkosten) um mehr als 15 Prozent, kann das Wohn-geld noch bis zum Ablauf des auf die Kenntnis der Wohnkostenerhöhung fol-genden Monats rückwirkend beantragt werden.

2. Wohngeld kann in bestimmten Fällen auch für einen zukünftigen Zeitpunkt beantragt werden, z. B. vor Bezugsfertigkeit der neuen Wohnung oder des Eigenheims; allerdings wird das Wohngeld frühestens vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Wohnung bezogen wird.

3. Wird eine Transferleistung beantragt, sind der Antragsteller und seine Be-darfsgemeinschaft vom Wohngeld aus-geschlossen. Wird nun der Transferleis-tungsantrag abschlägig beschieden, kann rückwirkend zum Ersten des Monats, von dem ab die Transferleistung abgelehnt worden ist, Wohngeld beantragt werden (Antragsfrist: vor Ablauf des auf die Kenntnis der Ablehnung folgenden Kalendermonats).

Wenn ein berücksichtigtes Haushaltsmitglied in einem laufenden Bewilligungszeitraum eine Transferleistung beantragt oder empfängt, wird dieser Wohngeldbescheid unwirksam. Für die verbleibenden zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder kann das Wohngeld ebenfalls rückwirkend geleistet werden, wenn der Wohngeldantrag vor Ablauf des auf die Kenntnis der Unwirksamkeit des ursprünglichen Wohngeldbescheides folgenden Kalendermonats gestellt wird.

Bewilligungsbescheid Wohngeld
Über Ihren Wohngeldantrag entscheidet die örtliche Wohngeldbehörde schriftlich in an-gemessener Frist. Die Entscheidung enthält eine Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung. Falls für die Bearbeitung des Antrags längere Zeit erforderlich ist, können unter bestimmten Voraussetzungen Vorschüsse auf das künftige Wohngeld gezahlt werden. Die Haushaltsmitglieder sind im Übrigen verpflichtet, bis zum Erhalt des Bewilligungsbescheides die Wohngeldbehörde von allen Änderungen zu unterrichten, die die Leistung und Höhe des Wohngeldes beeinflussen können.

Bewilligungszeitraum und Zahlungsweise des Wohngeldes
Von dem in der Regel zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum kann in begründeten Fällen abgewichen werden: Er kann kürzer, aber auch länger bemessen werden. Das Wohngeld wird in der Regel an die wohngeldberechtigte Person im Voraus ge-zahlt. Die Wohngeldzahlung erfolgt auf ein vom Empfänger angegebenes Konto bei einem inländischen Geldinstitut. Ist ein solches nicht vorhanden, wird das Wohngeld unter Abzug der Auszahlungskosten an den Wohnort des Empfängers übermittelt. Ein Abzug erfolgt nicht, wenn die wohngeldberechtigte Person nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldin-stitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.

Das Wohngeld kann mit schriftlicher Einwilligung der wohngeldberechtigten Person, in wenigen Ausnahmefällen aber auch ohne diese Einwilligung, an ein anderes Haus-haltsmitglied oder den Empfänger oder die Empfängerin der Miete gezahlt werden. Un-ter bestimmten Voraussetzungen kann der Wohngeldanspruch auch gepfändet oder übertragen werden.

Mögliche Erhöhung
Normalerweise bleibt das Wohngeld während des laufenden Bewilligungszeitraums unverändert. Doch ist innerhalb des Bewilli-gungszeitraums eine Erhöhung des Wohngeldes auf Antrag möglich, wenn

• sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat (z. B. durch Geburt eines Kindes),
• die zu berücksichtigende Miete oder Be-lastung (abzüglich des Betrages für Heizkosten) um mehr als 15 Prozent gestiegen ist
oder
• sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent verringert hat und diese Veränderungen zu einer Erhö-hung des Wohngeldes führen.

Mögliche Minderung
Darüber hinaus regelt das Wohngeldgesetz, dass von Amts wegen in den Fällen, in de-nen sich • die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder verringert,

• die Miete oder Belastung (abzüglich des Betrages für Heizkosten) um mehr als 15 Prozent mindert oder

• das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht, das Wohngeld auch während eines laufen-den Bewilligungszeitraums abzusenken bzw. zurückzufordern ist.

Unwirksamkeit des Wohngeldbescheides
Unter bestimmten Voraussetzungen wird der Wohngeldbescheid vor Ablauf des Bewilligungszeitraums unwirksam – vor allem dann, wenn der Wohnraum, für den Wohn-geld bewilligt worden ist, von keinem zu be-rücksichtigenden Haushaltsmitglied mehr genutzt oder das Wohngeld nicht zur Zah-lung der Wohnkosten verwendet wird. Der Wohngeldbescheid wird auch unwirksam, wenn ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied eine Transferleistung (z. B. ALG II oder Sozialhilfe) beantragt oder empfängt. Die Unwirksamkeit beginnt grundsätzlich von dem Zeitpunkt an, ab dem ein Antrag auf eine Transferleistung gestellt wird. Erfolgt die Antragstellung nicht zum Ersten eines Monats, tritt die Unwirksamkeit erst zum folgenden Monatsersten ein. Für verbleibende zu berücksichtigende Haus-haltsmitglieder wird auf Antrag erneut Wohngeld bewilligt (siehe auch Seite 24 Nr. 4).
Im Falle der Unwirksamkeit des Bewilli-gungsbescheides unterrichtet die Wohn-geldbehörde hierüber die wohngeldberech-tigte Person.

Mitteilungspflichten der wohngeldberechtigten Person und des Haushaltsmitglieds, an welches das Wohngeld gezahlt wird

Die wohngeldberechtigte Person und das Haushaltsmitglied, an welches das Wohngeld gezahlt wird, sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Minderung des Wohngeldes und die zur Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides führen der Wohngeldbehörde mitzuteilen. Kommen diese Personen dieser Verpflichtung nicht nach, kann dies mit einer Geldbuße geahndet werden.

Neuer Wohngeldantrag im Falle eines Auszuges (Umzug)
Wird der Wohngeldbescheid für die alte Wohnung auf Grund des Auszuges unwirk-sam, empfiehlt es sich in solchen Fällen, das Wohngeld für die neue zu beziehende Wohnung so früh wie möglich zu beantragen, da eine durchgehende Wohngeldleistung nur möglich ist, wenn spätestens im ersten Monat nach Unwirksamkeit des Be-willigungsbescheides für die bisherige Woh-nung Wohngeld für den neuen Wohnraum beantragt wird.

Sonstige Gründe, die zu keinem Wohngeldanspruch führen
Ein Wohngeldantrag hat vor allem in den folgenden Fällen keine Aussicht auf Erfolg:

• wenn der Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird nicht der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist,
• wenn das Wohngeld weniger als 10 Eu-ro monatlich betragen würde,
• wenn alle Haushaltsmitglieder vom Wohngeld ausgeschlossen sind,
• wenn die Inanspruchnahme missbräuch-lich wäre, insbesondere wegen erhebli-chen Vermögens.

Anfechtung des Wohngeldbescheides
Halten Sie den Ihnen erteilten Wohngeldbescheid für unrichtig, so können Sie dagegen vorgehen. Welcher Rechtsbehelf in diesem Fall zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle Sie ihn einlegen müssen, das alles geht aus der Rechtsbehelfsbelehrung hervor, die jeder Wohngeldbescheid enthalten muss.

Welche Datenabgleiche mit anderen Behörden werden durchgeführt?
Die Wohngeldbehörde ist berechtigt, zur Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme von Wohngeld die Angaben aller Haus-haltsmitglieder durch einen auch automati-sierten Datenabgleich dahingehend
zu überprüfen,

• ob und für welchen Zeitraum zum Aus-schluss vom Wohngeld führende Trans-ferleistungen beantragt oder empfangen werden oder wurden,
• ob und welche Kapitaleinkünfte dem Bundeszentralamt für Steuern gemeldet worden sind,
• ob und für welchen Zeitraum bereits Wohngeld beantragt oder empfangen wird oder wurde,
• ob und von welchem Zeitpunkt an die Leistung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde,
• ob und von welchem Zeitpunkt an ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nicht mehr in der Wohnung wohnt, für die Wohngeld geleistet wurde,
• ob und für welchen Zeitraum eine Versi-cherungspflicht im Sinne des § 2 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder eine geringfügige Beschäftigung be-steht oder bestand,

• ob, in welcher Höhe und für welche Zeit-räume Leistungen der Renten- und Unfallversicherung durch die Deutsche Post AG oder die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gezahlt worden sind. Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde z. B. ermitteln, ob Wohngeld mehrfach bezogen wird, ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden, ob Zinsen oder Dividenden bei der wohngeld-rechtlichen Einkommensermittlung zutreffend angegeben wurden, ob bei ursprüngli-cher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Ar-beitslosengeld eingestellt wurde (z. B. auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbs-tätigkeit) und ob die ursprüngliche Woh-nung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird. Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Bekanntgabe der dazugehöri-gen Wohngeldbewilligung zulässig. (Stand: 19.02.2009)

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