Widerspruch bei Ablehnung

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Wenn ALG2 Leistungen oder eine Ablehnung des Antrages /Nichtzahlung des befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II Ihnen vorliegt, gibt es die Möglichkeit eines Widerspruches. Dieser könnte (Muster*) wie folgt aussehen:

Absender:
An
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Widerspruch wegen der
Ablehnung des Antrages /Nichtzahlung des befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II

Nr.der Bedarfsgemeinschaft (BG): ___________________________
Hiermit erhebe ich………Widerspruch gegen den Bescheid vom ………..
Begründung:

Die Gewährung auf Leistungen nach dem SGB II wurde abgelehnt, obwohl meine Familie
und ich hilfebedürftig sind. Unser Familieneinkommen reicht nicht aus, um unseren ge-
samten Bedarf aus eigenem Einkommen zu decken, es reicht lediglich für meinen Bedarf
und den meiner Ehepartnerin/meines Ehepartners. Für den Lebensunterhalt mei-
nes/meiner …… Kindes/Kinder wurde ich auf die Leistung des Kindergeldzuschlages
nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) verwiesen.
Selbst wenn wir diese Leistungen erhalten, wird das Einkommen für mich und meine
Familie geringer ausfallen als die Leistungen, die wir als Bedarfsgemeinschaft nach dem
SGB II erhalten würden. Da uns Arbeitslosengeld II und Sozialgeld verweigert werden,
entfällt auch die Zahlung des befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II, obwohl nach dem
Bezug von Arbeitslosengeld (I) noch keine 24 Monate vergangen sind und mir damit der
Zuschlag dem Grunde nach zusteht.
Damit werde nicht nur ich schlechter gestellt, sondern die Benachteiligung betrifft insbe-
sondere meine Kinder. Kinder, deren Eltern ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Ein-
kommen bestreiten können, erhalten pro Kind den Zuschlag in Höhe von 60 Euro. Ein
sachlicher Grund für diese unterschiedliche Handhabung besteht nicht. Denn in beiden
Fällen reicht das gesamte Einkommen nicht aus, um den Lebensunterhalt für die Familie
zu gewährleisten.

Die enge Verknüpfung des Arbeitslosengeld-II-Zuschlages an den Vorbezug des Arbeits-
losengeldes (I) lässt zudem den Schluss zu, dass es sich bei dem Zuschlag noch um Lei-
stungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt. Zumal die Bundesagentur für Arbeit
verpflichtet ist, nach § 46 Abs. 4 SGB II einen Aussteuerungsbetrag zu zahlen. Der
Aussteuerungsbetrag wird aus den Beiträgen der Arbeitslosenversicherung gezahlt. Da
ich dazu Beiträge gezahlt habe, steht mir folglich auch der Zuschlag nach § 24 SGB II
zu. Wird mir jedoch diese Leistung vorenthalten, so wird damit in meine grundgesetzlich
geschützten Eigentumsrechte eingegriffen.

……………………………..
Datum/ Unterschrift

Wir empfehlen bei dringenden Angelegenheiten einen Rechtsanwalt zu konsultieren!

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