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Vorbehalt Hartz IV-Leistungen für EU-Ausländer

SGB II-Leistungen für EU-Ausländer: Vorbehalt der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Europäischen Fürsorgeabkommen

25.02.2012

Nach Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für Ausländerinnen und Ausländer ein dreimonatiger bzw. weiterreichender Leistungsausschluss normiert, der den europarechtlichen Vorgaben, insbesondere dem Freizügigkeitsrecht Rechnung trägt (im Einzelnen: § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II). In einer Entscheidung vom Oktober 2010 hat das Bundessozialgericht diesen Leistungsausschluss damit wirkungslos gemacht, dass es den Gleichbehandlungsgrundsatz aus dem Europäischen Fürsorgeabkommen angewendet hat. Entgegen der bisherigen Rechtslage wirkte nach dieser Auslegung nunmehr für Personen aus den EFA-Vertragsstaaten (EU-Ausländer) der Leistungsausschluss nicht mehr.

Nach Artikel 16 des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) vom 11. Dezember 1953, BGBl II 563, haben die Vertragschließenden den Generalsekretär des Europarats über jede Änderung ihrer Gesetzgebung zu unterrichten, die den Inhalt von Anhang I und II berührt. Im Rahmen der Verpflichtung, neue Rechtsvorschriften mitzuteilen, hat die Bundesregierung von der Möglichkeit nach Art. 16 Buchstabe b) EFA Gebrauch gemacht, mit der Notifikation des SGB II einen Vorbehalt hinsichtlich der Anwendung dieser neuen Rechtsvorschriften auf die Staatsangehörigen der anderen Vertragschließenden zu erklären, um den Leistungsausschluss im SGB II wieder herzustellen. Der Europarat hat den Vorbehalt hier veröffentlicht

Die nach Ansicht des Bundessozialgerichts bestehende Anwendbarkeit des EFA auf Personen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nachsuchen, ist damit nicht mehr gegeben.

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