Verfassungsrichter lehnen Hartz IV Beschwerde ab

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Verfassungsbeschwerde gegen Einkommensanrechnung des „unechten Stiefvaters“ bei „Hartz IV-Leistungen“ abgelehnt

21.06.2013

Das Bundesverfassungsgericht hat heute eine Klage abgewiesen, die sich gegen die Anrechnung des Stiefvater-Einkommens bei Hartz IV richtete. Nach Ansicht der Verfassungsrichter wurde die Klage „aufgrund der Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen“.

Im konkreten Fall klagte eine Hartz IV Bezieherin, die mit ihrer Mutter und dem neuen Partner sowie dessen Tochter zusammen in einer Wohnung leben. Der neue Lebenspartner der Mutter gewährt auch der Klägerin freie Kost und Unterkunft. Seit August 2006 wurde der § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II neu gefasst. Seit dem sind bei unverheirateten Kindern, die mit einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben und über kein eigenes Einkommen oder Vermögen verfügen, auch die finanziellen Hintergründe des „Stiefvaters“ bzw. „Stiefmutter“ zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass bei der Hartz IV Berechnung auch das Einkommen des neuen Partners des Elternteils angerechnet wird, sofern diese/r ebenfalls mit in einer Wohnung lebt.

In Folge stellte das Jobcenter die Hartz IV Leistungen ein und verwies in seiner Begründung auf die mangelnde Bedürftigkeit, da der Partner der Mutter über ein geregeltes Einkommen verfügt. Ein in Folge eingelegter Widerspruch plus Klage blieben ohne Erfolg. Daraufhin legte die Betroffene eine Verfassungsbeschwerde gegen § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II ein.

Doch die Verfassungsrichter sehen in der Gesetzesregelung keinen Widerspruch zur bundesdeutschen Verfassung. So urteilte das Gericht:

1. Zur notwendigen Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört die substantiierte Darlegung, dass der Beschwerdeführer durch den angegriffenen Hoheitsakt in einem eigenen Grundrecht verletzt sein könnte. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, bedarf es einer Auseinandersetzung mit diesen Entscheidungen und deren konkreter Begründung.

2. Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt.
Eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Beschwerdeführerin ist nicht schlüssig behauptet. In der Nichtgewährung einer staatlichen Leistung liegt kein Grundrechtseingriff, weil nicht die abwehrrechtliche Dimension der Grundrechte betroffen ist. In Rede steht vielmehr das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, für dessen Ausgestaltung aus grundrechtlicher Sicht allein Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG maßgeblich ist.

Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung dieses Grundrechts behauptet, ist die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert. Es fehlt vorliegend an den notwendigen Ausführungen dazu, inwieweit eine Regelleistung trotz der Zahlung von Kindergeld und der Gewährung von „Kost und Logis“, die in Abzug zu bringen wären, zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums noch erforderlich gewesen wäre. Auch eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht plausibel dargetan. (ag)

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