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Unterhaltspflicht auch bei Hartz IV Bezug

Hartz IV: Arbeitslosengeld II Empfänger müssen ebenfalls Kindesunterhalt zahlen, wenn sie mehr als das Existenzminimum verfügen

Arbeitslosengeld II (ALG II) Empfänger müssen ebenfalls Kindesunterhalt zahlen, wenn sie über mehr Geld verfügen mehr als das Existenzminimum, urteilte das Bundessozialgericht in Kassel (Az B 14 AS 34/07 R). Im konkreten Fall hatte ein ALG II Empfänger geklagt, weil er den Unterhalt für sein Kind nicht zahlen wollte/konnte. Doch der Kläger verfügt über mehr Gelder, als den alleinigen Hartz IV Regelsatz. So kann der Mann kostenfrei in einer Wohnung leben. Außerdem erhält der Kläger noch einen Zuschlag von dem zuvor gezahlten Arbeitslosengeld I (ALG I).

Der Kläger und auch das Jobcenter lehnten die Zahlung des Kindesunterhaltes ab, da der Vater weniger Geld zur Verfügung hat, als die "Düsseldorfer Tabelle" vorgibt. Demnach liegt der Selbstbehalt bei mindestens 770 Euro für den Unterhaltspflichtigen. Dabei liegen jedoch die finanziellen Möglichkeiten des Unterhaltspflichtigen deutlich darunter. Doch die Richter sahen dies anders. Nur der ALG II Regelsatz sei unfändbar. Wie hoch nun der Unterhalt ist, den der Vater zahlen muss, urteilt in naher Zukunft das Landessozialgericht Baden-Württemberg. (18.03.2009)


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