Unrechtmäßige Sanktionen ohne Erstattungs-Passus

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In einer Eingliederungsvereinbarung muss auf Übernahme von Bewerbungskosten hingewiesen werden
Das Sozialgericht (SG) Kassel gab einem Hartz IV-Bezieher aufgrund eines formalen Fehlers des Jobcenters Recht und erklärte die Sanktion der Behörde gegen den Betroffenen für unrechtmäßig. In der Eingliederungsvereinbarung, die der 37-Jährige unterschreiben musste, war zwar festgelegt, dass er zehn Bewerbungen im Monat schreiben soll, es fehlte jedoch der Hinweis, dass die Bewerbungskosten vom Amt erstattet werden.

Hartz IV-Bezieher gewinnt vor Gericht gegen Kasseler Jobcenter
Wie die Online-Zeitung berichtet, habe der 37-Jährige das Amt daraufhin gewiesen, dass er sich die Bewerbungskosten, die für zehn Bewerbungen im Monat anfallen, nicht leisten könne. Das Jobcenter informierte den Mann daraufhin jedoch nicht, dass er sich für jede nachgewiesene schriftliche Bewerbung eine Pauschale in Höhe von fünf Euro erstatten lassen kann. Die fehlende Information führte dazu, dass sich der Kasseler weniger bewarb, da ihm die Kosten über den Kopf wuchsen. Das Amt verhängte daraufhin eine Sanktion in den Jahren 2010 und 2011 für die Dauer von sieben Monaten. In dieser Zeit lebte der Betroffene von Essensgutscheinen, dem Geld seiner Freundin und von Bekannten. Er habe sogar Schulden bei Freunden machen müssen, sagte er gegenüber der Online-Zeitung.

So zog Mann vor das SG. Dort gaben ihm die Richter Recht, denn auch sie sahen in der fehlenden Information über die Erstattung der Bewerbungskosten ein entscheidendes Versäumnis, das die unangenehme Lage Mann erst verursacht hat. In der Eingliederungsvereinbarung, die jeder Hartz IV-Bezieher unterschreiben müsse, sei der Hinweis auf die Möglichkeit der Bewerbungskostenerstattung zwingend erforderlich. Fehle diese Information, sei die gesamte Vereinbarung und somit auch die Sanktionen bei Verstößen unzulässig, erläuterte das Gericht. Der Anwalt des Klägers ist sich sicher, dass das Fehlen der Klausel seitens des Jobcenters beabsichtigt sei, „um Geld zu sparen“.

Das Jobcenter Kassel legte Berufung gegen das Urteil ein. Nun muss das Landessozialgericht über den Fall entscheiden. Sollte der Hartz IV-Bezieher auch in der zweiten Instanz Recht bekommen, könnte er mit einer nachträglichen Zahlung der einbehaltenen Leistung rechnen. (ag)

A. R. / pixelio.de

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