Telefonnummern der Jobcenter-Mitarbeiter geheim

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Urteil: Verwaltungsgericht Chemnitz weist Klage auf Herausgabe der dienstlichen Telefonnummern von Jobcenter-Mitarbeitern ab

08.08.2014

Die Arbeitsloseninitiative Gegenwind e.V. hatte vor dem Verwaltungsgericht in Chemnitz auf Herausgabe der dienstlichen Telefonnummern der Jobcenter-Mitarbeiter geklagt. Die Initiative könne ihre Klienten ohne die Durchwahlnummern nicht umfassend unterstützen. Zudem bestehe im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetz (IFG) der Anspruch auf Veröffentlichung der Telefonnummern. Das Gericht wies die Klage jedoch mit der Begründung ab, dass die Diensttelefonliste des Beklagten keine amtliche Information nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG darstelle und somit auch kein Zugangsanspruch bestehe (Aktenzeichen: 5 K 1010/13).

VG Chemnitz: Diensttelefonliste des Jobcenters ist keine amtliche Information
Gegenwind e.V. hatte beim örtlichen Jobcenter die Herausgabe der dienstlichen Durchwahlnummern der Mitarbeiter der Behörde beantragt. Am 5. Juni 2013 wurde der Antrag jedoch vom Jobcenter abgelehnt. Auch auf den Widerspruch der Arbeitsloseninitiative folgte am 19. September der Ablehnungsbescheid. Daraufhin reichte Gegenwind e.V. Klage beim Verwaltungsgericht in Chemnitz ein, um das Jobcenter zur Herausgabe einer Telefonliste – möglichst in schriftlicher Form – zu verpflichten. Als rechtliche Grundlage des Zugangsanspruchs führte die Arbeitsloseninitiative das IFG an, in dem es gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 IFG heißt: „Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.“

Das Gericht wies die Klage dennoch ab mit der Begründung, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 IFG in diesem Fall keine Grundlage findet, „weil der gesetzliche Tatbestand nicht erfüllt ist“. In der Urteilsbegründung heißt es weiter: „Die Diensttelefonliste des Beklagten stellt keine amtliche Information im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG dar und kann somit nicht Objekt eines Zugangsanspruchs sein.“

Bekanntgabe der Jobcenter-Durchwahlnummern würden vieles für Hartz IV-Bezieher erleichtern
Mit dieser behördenfreundlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Chemnitz wird es Hartz IV-Beziehern wieder einmal erschwert, ihre Anliegen und Ansprüche durchzusetzen. Erst jüngst wurde ein Fall bekannt, in dem die Informationsweiterleitung vom Service Callcenter des Jobcenters über die Arbeitsaufnahme eines Leistungsbeziehers nicht an den zuständigen Sachbearbeiter weitergeleitet hatte. Der Mann musste sich in der Folge wegen des Vorwurfs des unrechtmäßigen Leistungsbezugs wegen Unterlassung vor Gericht verantworten. Zwar endete das Verfahren mit einem Freispruch für den ehemaligen Erwerbslosen, jedoch könnten solche „Missverständnisse“ aufgrund einer mangelnden Informationsweiterleitung umgangen werden, wenn die Sachbearbeiter für die Erwerbslosen, die sie betreuen, telefonisch direkt erreichbar wären. Zumal regelmäßig „Pannen“ im Jobcenter auftreten, die nicht selten dazu führen, dass Erwerbslose keine, zu wenig oder verspätete Leistungen erhalten. Derartige Fälle erfordern sofortiges Handeln, da die Existenz der Betroffenen auf dem Spiel steht. Bislang bleibt Hartz IV-Bezieher in solchen Fällen aber nur die Möglichkeit, im Service Center anzurufen oder im Jobcenter persönlich vorzusprechen. In beiden Fällen besteht aber im Regelfall nicht die Möglichkeit, mit dem zuständigen Sachbearbeiter zu sprechen. (ag)

Bild: Gerd Altmann, Pixelio.de

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