Hartz IV: Ruiniert die ARGE kleine Selbständige?

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Hartz IV: Ruiniert ARGE kleine Selbständige ?

Auch kleine Selbständige geraten durch die Wirtschaftsentwicklung der vergangenen Jahre leicht in eine Notlage, die sie berechtigt, Hartz IV-Leistungen zu beziehen. Bereits Arbeitslose bemühen sich durch eine kleine nebenberufliche Selbständigkeit um eine sinnvolle Beschäftigung, die – mit etwas Glück – vielleicht sogar irgendwann einmal hilft, die Existenz zu sichern, auf jeden Fall aber die Qualifikation erhält und fördert und hilft, Kontakt zum Arbeitsmarkt zu erhalten. Das scheint die ARGE aber nicht gerne zu sehen, anders läßt sich der folgende Fall wohl kaum erklären:

Auch Peter U. (Name geändert) ist arbeitslos und übt eine kleine nebenberufliche selbständige Tätigkeit aus: mit seiner früheren Ausbildung in einem Heilhilfsberuf und mit Unterricht bei einer gemeinnützigen Einrichtung trägt er etwas zu seinem Lebensunterhalt bei und hält weiter die Augen offen nach einem existenzsichernden Job. Das gefällt der ARGE anscheinend nicht: von jetzt auf gleich streicht sie die Anerkennung eines großen Teils seiner Betriebskosten und for­dert ihn auf, statt dessen seinen Lebensunterhalt von den dafür bestimmten Einnahmen zu decken.

Dass sie damit dieser selbständigen Existenz überhaupt die Grundlage entzieht scheint sie wenig zu stören. „Sogar die medizinische Berufsunfall- und Infektionsschutzversicherung als Ersatz für die Berufsgenossenschaft erkennen sie nicht an“ empört sich Norbert Hermann von der Unabhängigen Sozialberatung. „Falls es zu einem Schadensfall kommt will die ARGE wohl selbst dafür gerade stehen. Und das müsste sie auch, bei einer derart groben Fehlentschei­dung“. Ebenso seien zu übernehmen die Kosten für gesetzlich vorgeschriebene Fachfortbildun­gen und zu Berufs- und Fachverbänden. „Schließlich haben die Kunden ein Anrecht auf eine Behandlung, die aktuellem medizinischem Sicherheitsstandard entspricht.“

Auch die nebenberufliche Unterrichtstätigkeit für die gemeinnützige Einrichtung, in kleinem Rahmen als Aufwandsentschädigung anrechnungsfrei, will die ARGE nicht gelten lassen. Weil arbeitslos, könne das ja gar nicht nebenberuflich sein, so die Argumentation. Obwohl selbst der Bundesfinanzhof anders entschieden hat.

Die Ermittlung des Einkommens zuschussbedürftiger (nebenberuflicher) Selbständiger stellt die ARGEn vor große Probleme: schließlich verfügen Verwaltungsmitarbeitende selten über betriebs­wirtschaftliche Kenntnisse, ganz zu schweigen von Einblicken in die fachspezifischen Erforder­nisse. Sogar die eigens dafür von der Bundesagentur für Arbeit erstellt „Arbeitshilfe zur Ermittlung des Einkommens Selbständiger“ scheint unbekannt zu sein.

Die Unabhängige Sozialberatung weist darauf hin , daß die VHS Bochum im April an zwei Samstagen ein Seminar an zur Existenzgründung und Gewinnermittlung bei Arbeitslosigkeit anbietet. Das scheint bitter nötig! Der Betroffene steht für ein Gespräch bereit, möchte aber – aus verständlichen Gründen – na­mentlich nicht genannt werden. Dokumente der ARGE können vorgelegt werden. (Dipl. rer. soc. Norbert Hermann, Unabhängige Sozialberatung Bochum, 11.02.2009)

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