Schweigen der Mutter lässt Hartz IV nicht stoppen

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Schweigen der Mutter lässt Hartz IV für das Kind nicht entfallen: Sozialgericht Speyer: Eventuell aber Kürzung für die Mutter selbst

29.11.2016

Der Anspruch eines Kindes auf Hartz-IV-Leistungen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Mutter den Namen des Kindes geheim hält. Das hat das Sozialgericht (SG) Speyer in einem am Montag, 28. November 2016 bekanntgegebenen Urteil entschieden (Az.: S 6 AS 1011/15). Es ließ allerdings offen, ob in der Folge der Mutter wegen „sozialwidrigen Verhaltens“ die Leistungen gekürzt werden können.

Im Streitfall wollte das Jobcenter prüfen, ob das Kind der arbeitslosen Mutter Unterhalt von seinem Vater beanspruchen kann. Die Mutter war jedoch nicht bereit, den Namen des Vaters zu nennen. Damit verhindere sie die notwendige Prüfung, meinte das Jobcenter und strich kurzerhand dem Kind sein Sozialgeld.

Das Sozialgericht Speyer hob die entsprechenden Bescheide nun auf und sprach dem Kind Hartz-IV-Leistungen zu.

Kriterium hierfür sei die Hilfebedürftigkeit, erklärte das Sozialgericht zur Begründung. Diese liege vor, wenn jemand seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften oder Vermögen nicht bestreiten kann und Hilfe von anderen nicht erhält.

Nach Ansicht des Sozialgerichts Speyer sind hierbei „nur die Leistungen relevant, die tatsächlich zufließen“. Auf nur mögliche Ansprüche komme es nicht an. Anhaltspunkte dafür, dass der Vater hier Leistungen für das Kind erbringt, die die Mutter verschweigt, bestünden hier nicht.

Zwar betone das Sozialgesetzbuch auch die Selbstverantwortung der Hilfesuchenden. Hartz IV sei aber eine existenzsichernde Leistung und die Zahlung daher nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts „eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates“. Eine Streichung der Leistungen für das Kind sei daher ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage nicht zulässig.

Allerdings ließ das Sozialgericht offen, ob die Mutter selbst mit Kürzungen rechnen muss. Ihr Verhalten könne geeignet sein, „einen Erstattungsanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens zu begründen“, erklärten die Speyerer Richter in ihrem Urteil vom 25. Oktober 2016. mwo/fle

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