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Hartz IV: Schönheitsreperaturen in der Wohnung

Hartz IV Betroffenen darf nicht aufgrund einer Unterhaltsvermutung in Haushaltsgemeinschaften der Arbeitslosengeld II Regelsatz gekürzt werden. Das gilt auch, wenn die Betroffenen Verwandt sind.

Hartz IV: Das Bundessozialgericht stellte klar, dass Schönheitsreperaturen von den Argen beglichen werden müssen. Schönheitsreparaturen müssen jedoch mietvertraglich ausgewiesen sein

In dem Urteil des Bundessozialgerichtes (B 11b AS 31/06 R) wird die Rechtsprechung des BVerwG bestätigt, dass Kosten der Schönheitsreparaturen (Streichen und/oder Tapezieren der Wohnung von innen) Bestandteil der Kosten der Unterkunft sind (§ 22 I SGB II), nicht im Zuge des Wechsels vom BSHG zum SGB II der Regelleistung zugeschlagen wurden. Die laut ESV in der Hartz IV Regelleistung enthaltenen Kostenbestandteile beziehen sich lt. BSG gerade nicht auf Kosten der Schönheitsreparaturen.

Aus dem Urteil:

Die ARGEN müssen nunmehr Kosten der Schönheitsreparaturen zahlen:
- als Zuschuss (!)
- wenn vom Mieter vertraglich geschuldet (d.h. wenn wirksame Klausel im Mietvertrag, bei den meisten seit Mitte 2004 (private Eigentümer) oder Mitte 2005 (Wohnungsgesellschaften) geschlossenen Mietverträgen der Fall
- wenn objektiv Renovierungsbedarf besteht (Zustand der Wohnung) (19.09.2008)


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