Rückwirkende Befreiung vom Rundfunkbeitrag

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Anwalt: Rückwirkende Befreiung vom Rundfunkbeitrag möglich
Seit Jahresbeginn 2013 müssen alle Haushalte einen pauschalen Rundfunkbeitrag (ehemals GEZ) bezahlen. Dabei ist es egal, wie viele Geräte man nutzt. Auch ist der Beitrag nicht mehr an der grundsätzlichen Nutzung eines Fernseh- oder Radiogerätes gebunden, sondern an einer Wohnung. Sodann muss jeder Mieter einen Pauschalbeitrag von 17,98 Euro je Monat zahlen.

Nach Angaben des Kieler Sozialrechtsanwalts Helge Hildebrandt häufen sich in letzter Zeit die Anfragen von Hartz IV Beziehern, die bislang keine Radio- oder Fernsehgeräte besessen haben und nun den Rundfunkbeitrag rückwirkend bis zum ersten Januar 2013 bezahlen sollen. Bei einigen sei der Betrag bereits auf 400 Euro angestiegen.

Doch zuständige Behörde mit dem klangvollen Namen „Beitragsservice“ weist die Betroffenen allerdings in den meisten Fällen nicht darauf hin, dass die Beitragsbefreiung nach § 14 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) durch Übermittlung der “Bescheinigungen über den Leistungsbezug zur Vorlage bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio” in Kraft setzt und das sogar rückwirkend. Diese Bescheinigung ist jedem Hartz IV Bescheid als letzte Seite anbei gefügt.

Der Rechtsanwalt weist explizit darauf hin, dass ALG II Bezieher, für die eine Rundfunkbeitragsbefreiung möglich gewesen wäre, aber den Beitrag bereits gezahlt haben, ein Frist bis Ende diesen Jahres gilt, um eine Erstattung zu bekommen. Das bedeutet ein entsprechender Antrag auf Rückerstattung muss bis zum 31.12.2014, besser aber davor, gestellt werden. (wm)

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