Hartz IV: Anspruch auf Renovierungskosten

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Hartz IV: Anspruch auf Renovierungskosten bei Umzug
Das Bundessozialgreicht in Kassel urteilte, dass auch Arbeitslosengeld II (ALG-II) Empfänger unter bestimmten Vorraussetzungen einen Anspruch auf die Übernahme der Renovierungskosten haben. Im konkreten Fall hatte eine Frau aus Duisburg geklagt. Die Frau ist in eine kostengünstigere Wohnung umgezogen. Da die Wohnung nicht renoviert war, verlangte die Klägerin 300 Euro von der Arge für die Kosten der Renovierung. Doch die Arge lehnte ab und teilte der Frau mit, dass die Wohnung schon teurer "als vereinbart" sei und die Kosten für Verschönerungsarbeiten in der Wohnung bereits im ALG II Regelsatz enthalten sei.

Dieser Ansicht der Behörde folgte das oberste Sozialgericht nicht. So urteilte das BSG (Az. B 4 AS 49/07 R): "Es gibt das Recht, die Bewohnbarkeit herzustellen, und die Kosten dafür sind nicht zwangsläufig im Hartz IV Regelsatz enthalten." Dies gilt jedoch nicht, wenn laut Mietvertrag bereits eine voll renovierte Wohnung übergeben worden sei. Die Arge müsse zahlen, wenn eine Renovierung beim Einzug in die neue Wohnung notwendig sei und die Kosten entsprechend angemessen sind. (19.12.2008)

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