Neues Rechtsberatungsgesetz ändert Beratunsgpraxis

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Das neue Rechtsbearungsgesetz erleichtert die Arbeit der Hartz IV Beratungsstellen

Am 1. Juli trat das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Kraft und löste das bisherige Rechtsberatungsgesetz ab. Zwar besteht mit dem RDG das „Anwaltsmonopol“ weiterhin und Rechtsberatung ist Nicht-Anwälten grundsätzlich verboten. Allerdings führt das RDG aus der bisher bestehenden Grauzone heraus, da es Ausnahmen vom Beratungsverbot benennt: Beratungsstellen für Hartz IV Empfänger und Erwerbsloseninitiativen können künftig auch offiziell unentgeltlich und außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
(Beratung) anbieten, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt werden.

Eine Rechtsdienstleistung ist „jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“ (§ 2 RDG). Beratungstätigkeiten unterhalb dieser Schwelle sind nicht Gegenstand des RDG und somit generell und ohne
weitere Bedingungen erlaubt: Beispielsweise die Hilfe beim Ausfüllen von Anträgen oder allgemeine Informationen zu Rechten und Pflichten nach SGB II und SGB III.

Aber auch Rechtsdienstleistungen im Sinne des Gesetzes, also einzelfallbezogene Rechtsberatung ist erlaubt, wenn sie unentgeltlich erbracht werden (§ 6 Abs. 1). Im persönlichen Nahbereich – innerhalb der Familie, unter Freunden oder Arbeitskollegen, in der
Nachbarschaft – ist eine solche Rechtsberatung immer und ohne weitere Voraussetzungen zulässig. Darüber hinaus – also für die Sozialberatung durch Erwerbsloseninitiativen – müssen einige (durchaus machbare) Mindeststandards erfüllt sein. So muss die Rechtsberatung unter Anleitung eines Volljuristen (1. und 2. Staatsexamen) erfolgen (§ 6 Abs. 2).
Mit Anleitung ist aber keine ständige Begleitung oder Beaufsichtigung gemeint. Erforderlich ist „nur“ (1.) eine Einweisung, die auch mittels Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen erfolgen kann, aber auch – z.B. bei Rechtsänderungen – über Informationsmedien wie etwa Rundschreiben oder Online-Angebote. Und es muss (2.) ein Volljurist für Rückfragen der Berater und ggf. Lösung schwieriger Einzelfälle ansprechbar sein. Dieser muss aber nicht selbst in der beratenden Stelle tätig sein und die Rückkopplung kann auch beispielsweise per EMail erfolgen. In Verbänden und Dachorganisationen reicht es völlig aus, wenn in der Zentrale ein Volljurist für die Unterstützung der örtlichen Beratung bereit steht. Freie Beratungseinrichtungen können die geforderte Anleitung durch einen Volljuristen auch über eine Kooperationsvereinbarung mit einem am Ort ansässigen Anwalt sicherstellen.

Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsdienstleistungen nach § 6 sind auch gewerkschaftliche Beratungsangebote für Nicht-Mitglieder abgedeckt. Ausführlichere Informationen zum Thema bieten die Artikel von Corinna Grühn sowie Renate Gabke/Helga Nielebock
in Soziale Sicherheit, Heft 3/ 2008. Darin werden auch die weitergehenden Möglichkeiten von Gewerkschaften und Vereinen gegenüber ihren Mitgliedern sowie von Einrichtungen, die einem Wohlfahrtsverband angehören, behandelt. (aus A-Info, 12.07.2008)

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