Rechtsanwalt beutete Hartz IV Bezieher aus

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18.11.2015

Auch Rechtsanwälte scheinen es manchmal nicht besser zu wissen. Egal ob jemand Hartz IV bezieht oder nicht: Ausbeutung der Arbeitskraft ist gesetzlich verboten. So erging es zwei Hartz IV Beziehern, die für einen Rechtsanwalt „Bürotätigkeiten“ erledigten. Zwei Euro Stundenlohn erhielten sie umgerechnet. Zu wenig, wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Az: 6 Sa 1148/14 und 6 Sa 1149/14 urteilte.

Im vorliegenden Fall beschäftigte ein Rechtsanwalt zwei Hartz IV Bezieher zu einem Pauschalbeitrag von 100 Euro im Monat. Doch die abverlangten Arbeitsleistungen waren weit mehr, als das Entgelt. Umgerechnet ergab das weniger als 2 Euro Stundenlohn. Als das zuständige Jobcenter hiervon erfuhr, klagte es auf Lohnansprüche und damit auch auf Hartz IV Rückzahlungen. Die Klage hatte Erfolg.

Es habe ein besonders „grobes Missverhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und der Gegenleistung des Arbeitgebers“ gegeben, urteilten die Richter. „Die Arbeitsleistungen sind für den Arbeitgeber von wirtschaftlichem Wert gewesen; sie hätten ansonsten von ihm selbst oder seinen festangestellten Mitarbeitern ausgeführt werden müssen.“ Zudem würde es dem Belagten nicht entlasten, dass er den Bschäftigten eine Hinzuverdienstmöglichkeit hat einräumen wollen. Dies berechtige den Anwalt nicht, den Beschäftigten „eine Arbeitsleistungen in einem Umfang abzufordern, der zu dem geringen Stundenlohn führte.“ (sb)

Bild: Rynio Productions – fotolia

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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