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Pfändungsschutz für überschuldete Haushalte

Neu: Pfändungsschutz für überschuldete Haushalte!

(26.07.2010) Für verschuldete Haushalte gibt es seit dem 1. Juli 2010 eine Neuerung. Ab jetzt kann jeder Inhaber eines Einzel-Girokontos von seiner Bank (schriftlich mit Nachweis) verlangen, dass dieses in ein Pfändungsschutzkonto – kurz P-Konto – umgewandelt wird. Jede natürliche Person darf nur ein P-Konto führen; SCHUFAEintrag und eine persönliche Erklärung des Kontoinhabers sollen Missbrauch
verhindern.

Auf jedem P-Konto ist automatisch ein Sockelguthaben in Höhe von 985,15 Euro je Kalendermonat geschützt. Die Herkunft der Gutschriften spielt keine Rolle mehr. Weist der Kontoinhaber seiner Bank durch eine Bescheinigung nach, dass er gesetzliche
Unterhaltspflichten erfüllt bzw. Leistungen nach SGB II oder SGB XII für Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft entgegennimmt, denen er gesetzlich nicht zu Unterhalt verpflichtet ist (gemeint sind Lebensgefährte/ in und Stiefkind), so erhöht sich der Sockelbetrag. Zusätzlich lassen sich pfändungsfrei stellen: laufende Sozialleistungen zum Ausgleich von Körper und
Gesundheitsschäden, einmalige Sozialleistungen, Kindergeld, Sozialleistungen für Kinder.

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