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Pendlerpauschale erneut Verfassungswidrig

Nach Niedersachensen hält jetzt auch das saarlänsche Finanzgericht die Pendlerpauschale für verfassungswidrig

Saarbrücken. Die zum Jahresanfang eingeführte Neuregelung der Pendlerpauschale ist nach Auffassung des Finanzgerichts des Saarlandes verfassungswidrig. Sie verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes, urteilte das Finanzgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. Mit der Streichung des unbeschränkten Werbungskostenabzugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verstoße der Gesetzgeber sowohl gegen das objektive als auch gegen das subjektive Nettoprinzip, heißt es In der Begründung.

Darüber hinaus sei auch eine Verletzung des grundgesetzlich garantierten Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 GG) zu erkennen. Denn in Fällen, in denen beide Ehegatten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, werde die Wahl des Wohnorts nicht allein durch private Erwägungen beeinflusst. Das saarländische Finanzgericht ist nunmehr das zweite Landesfinanzgericht, das die Neuregelung der Pendlerpauschale als grundgesetzwidrig ansieht. Das niedersächsische Finanzgericht hatte eine ähnliche Entscheidung bereits Ende Februar festgestellt und den Fall dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Nun auch die Saarbrücker Richter. Seit Jahresbeginn entfällt die Pendlerpauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Nur zur Vermeidung von Härten für Fernpendler wird die Entfernungspauschale in Höhe von 30 Cent aber ab dem 21. Kilometer wie als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt, obwohl es diese für Pendler eigentlich nicht mehr gibt. (Az.: Gz. 2 K 2442/06, B.v. 22.03.2007)


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