Neue Pfändungstabelle für 2017

Lesedauer < 1 Minute

Die neue Pfändungstabelle wurde im BGBl. veröffentlicht
Nicht selten sind Hartz IV Bezieher hoh verschuldet. Dann ist es wichtig zu wissen, was gepfändet werden kann und was nicht. Eine Orientierung gibt die neue Pfändungstabelle. Die Freigrenzen erhöhen sich ab dem 1. Juli 2017!

Demnach erhöhen sich die Pfändungsfreigrenzen nach §850c Absatz 1 und 2 Satz 2 ZPO zum 1. Juli 2017 folgendermaßen:

Bei Alleinstehenden/keine zu berücksichtigenden unterhaltsberechtigte Personen von 1.073,88 auf 1.133,80 Euro monatlich;
bei einer zu berücksichtigenden unterhaltsberechtigten Person von 404,16 auf 426,71 Euro monatlich; bei weiteren unterhaltsberechtigten Personen, je weiterer Unterhaltspflicht von 225,17 auf 237,73 Euro monatlich. Bisher war der 3.292,09 Euro übersteigende Betrag voll pfändbar. Diese Grenze steigt auf 3.475,79 Euro. Die neuen Grenzen müssen ab 1. Juli 2017 auch beim Schutz des Einkommens auf dem P-Konto berücksichtigt werden.

Prof. Dr. Dieter Zimmermann hat einführende Hinweise veröffentlicht. U.a. weist er darauf hin, dass davon auszugehen ist, dass die Kreditinstitute nicht nur den P-Konto-Grundfreibetrag, sondern auch den erhöhten Sockelschutz nach § 850k Abs. 5 ZPO automatisch umstellen werden, so dass es zur Jahresmitte keiner neuen Bescheinigung bedarf. Jedoch muss bei allen individuell bezifferten Freigabebeschlüssen nach § 850k Abs. 4 ZPO (sowie § 850i ZPO) umgehend die Anpassung an die Werte der neuen Pfändungstabelle beantragt werden! Je nach Ausgangsentscheidung sind dafür das Vollstreckungsgericht oder die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers zuständig. Hier ist die druckbare Tabelle ab 1.7.2017.

Bild: Uwe Schlick / pixelio.de

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...