Nach der Haft Hartz IV

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Nach der Haft Hartz IV: Eine Hilfestellung für das persönliche „Übergangsmanagement“

21.11.2011

Nach der Haftentlassung stehen viele Menschen „ohne Alles“ da. Was ansteht ist zunächst für nicht Erwerbsfähige die Sozialhilfe vom Sozialamt, für Erwerbsfähige (man muss gesundheitlich gesehen in der Lage sein, mindestens drei Stunden am Tag arbeiten zu können) heisst das „Hartz IV“ und kommt vom sog. „Jobcenter“.

Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG (wenn vorhanden) wird bei Hartz IV angerechnet, allerdings dann nicht, wenn Hartz IV erst zum Ersten des Monats beantragt wird, der auf die Auszahlung des Überbrückungsgeld folgt. Dann gilt es als „Schonvermögen“. Da kann es sich lohnen zu warten. Ein Antrag gilt immer rückwirkend zum Beginn des Antragsmonats, darin eingegangenes Geld wird angerechnet.

Hartz IV Antrag nach Haft
Der Hartz IV-Antrag kann „formlos“ gestellt werden, also auch einfach mündlich, sogar telefonisch, auf einem Blatt Papier oder per Fax, sogar von anderen Personen (Verwandte, Bekannte, Sozialarbeiter_innen). Allerdings muss bald die Identität nachgewiesen werden (Perso vorzeigen – es ist vorgekommen, daß Sachbearbeiter_innen Personen erfunden haben und sich das Geld auf eigene Konten auszahlten) und das umfangreiche Antragspapier ausgefüllt werden.

Ein Antrag (worauf auch immer, auch mündlich) muss immer entgegengenommen und bearbeitet und werden und es muss zügig ein schriftlicher Bescheid erfolgen. Ein „falscher“ Antrag muss „sachgerecht“ so behandelt werden, wie er gemeint sein könnte/sollte. Wird er an der falschen Stelle abgegeben, so muss er unverzüglich weitergeleitet werden. Bei einer persönlichen Vorsprache haben Sie das Recht, mit dem Sachbearbeiter/der Sachbearbeiterin zu sprechen ohne gleichzeitige Anwesenheit anderer Ratsuchender oder Securitypersonal. Die Sachbearbeiter/ Sachbearbeiterinnen dürfen ohne dienstliche Notwendigkeit auch intern nicht über Sie sprechen. Sie dürfen bei persönlichen Vorsprachen eine oder mehrere Begleitpersonen („Beistand“) mitnehmen. Verwandte sind bei späterem Streit als Zeugen weniger anerkannt. Was ein „Beistand“ sagt, wird Ihnen zugerechnet, wenn Sie ihn/sie nicht umgehend korrigieren.

Vorschuss unter Umständen möglich
Vordringlichste Aufgabe der Grundsicherungsbehörde ist es, die Existenz der Leistungsberechtigten sicherzustellen. Ggf. ist sofort ein Vorschuss zu zahlen – in Bargeld und nicht als Gutschein. Auch wenn noch Unterlagen fehlen und die Behörde Zweifel hat. Denn „Ein Mensch kann verhungern, eine Behörde nicht“ (Dr. Brand, ehemaliger Präsident des LSG NRW). Bei Uneinsichtigkeit kann ein Eilantrag beim Sozialgericht gestellt werden. Trotzdem sollte der Erstantrag– wenn möglich – bereits einige Wochen im Voraus gestellt werden, damit gar nicht erst das Risiko einer Lücke eintritt. Rechtzeitig (drei Wochen) vor Ablauf der Bewilligungszeit (idR sechs Monate) ist ein Weiterbewilligungsantrag zu stellen. Falls vorhanden, müssen Sparbücher, Kontoauszüge, Mietvertrag, Familienstammbuch oder Scheidungsurkunde vorgelegt werden. Durch einen automatischen Datenabgleich werden alle bestehenden Konten ermittelt und Arbeitsverhältnisse und ggf. Einkommen festgestellt.

Neben dem „Regelbedarf“ von derzeit 364 Euro monatlich zum alltäglichen Verbrauch (auch für Wohnungslose!) sind auch die Wohnkosten zu bezahlen, bei Wohnungslosen auch die Kosten einer Unterkunft und sogar des gelegentlichen Pensionszimmers (monatlich bis zur sog. „Angemessenheitsgrenze“ – in Bochum derzeit etwa 350 Euro).

Erstausstattung für Wohnung und Einrichtung
Es müssen auch die Kosten einer Wohnungsbeschaffung, ggf. die Renovierung und die Erstausstattung (je nach Ort zwischen 800 und 1200 Euro) als Zuschuss (nicht rückzahlbar) bezahlt werden (nichts schon vorher vom Überbrückungsgeld kaufen!). Falls notwendig muss auch eine Kleidungserstausstattung bezuschusst werden, wenn so gut wie nichts mehr vorhanden ist, für weitere Bekleidung ein Darlehen, wenn nichts Gespartes vorhanden ist. Zur Tilgung des Darlehens wird monatlich ein Zehntel des „Hartz IV Regelbedarfs“ (36 Euro) einbehalten. Bezahlt werden müssen auch die Fahrtkosten zum Amt.

Von jedem schriftlichen Antrag sollten Sie ein Kopie behalten, und sich auf der ersten Seite der Kopie den Empfang bestätigen lassen. Die Behörde ist dazu nicht verpflichtet, muss aber zumindest einen Ausdruck aus dem Computervermerk (verbis“) über die Antragsabgabe übergeben. Denn auch aus der „elektronischen Akte“ können Kopien verlangt werden, wie aus der „Papierakte“.

Jede Zusage seitens der Behörde muss schriftlich erfolgen, mündliche Zusagen haben keine Gültigkeit. Über jedes Gespräch oder mündlichen Antrag kann ein schriftliches Protokoll verlangt werden. Die „Leistungsbescheide“ sind nach wie vor kaum nachvollziehbar und häufig fehlerhaft. Immer von einer Beratungsstelle überprüfen lassen!

Kein Hausbesuch muss geduldet werden
Die Behörde hat kein Recht, einen Hausbesuch vorzunehmen, außer wenn die Notwendigkeit einer Erstausstattung überprüft werden soll. In Schränke gucken dürfen sie niemals ohne besondere Genehmigung. Eine (verdeckte) Observierung ist nur bei Vorliegen von konkreten Verdachtsmerkmalen zulässig.

Wollen Sie nach der Haftentlassung zu Bekannten oder Verwandten ziehen, so laufen Sie Gefahr, dass diese Menschen für Sie aufkommen müssen. Dazu gibt es ein gesondertes Info-Blatt. Durch eine gute Beratung können Sie dieser Gefahr aus dem Wege gehen.

Die Adressen von Beratungsstellen finden Sie hier: www.tacheles-sozialhilfe.de (linke Spalte. Zweites von oben). Im Buchhandel gibt es für 11 Euro den „Leitfaden ALG II / Sozialhilfe von A – Z“ (Verlag DVS) und vom „Fachhochschulverlag“ für 16 Euro (besser aber schwieriger) den „Leitfaden zum Arbeitslosengeld II“ oder die „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“. Andere Bücher lohnen kaum. Die notwendigen Formulare finden sich hier: www.arbeitsagentur.de-> Formulare -> Formulare für Bürgerinnen und Bürger -> Arbeitslosengeld II -> „Hauptantrag“ und Hinweise und „Anlage KdU“ (Wohnungskosten). (Norbert Hermann, Unabhängige Sozialberatung; Bochumer Arbeitsgemeinschaft prekäre Lebenslagen)

Ergänzung: Am 7 November 2011 hat das Landessozialgericht NRW (L 19 AS 1468/11 B) entschieden, dass "außergewöhnliche Umstände wie Obdachlosigkeit, langjährige Inhaftierung, ggf erheblich Gewichtsschwankungen … weil so gut wie keine brauchbaren Kleidungstücke mehr vorhanden sind (vgl. BSG Urteil vom 23 März 2010 – B 14 AS 81/08 R ,26)" einen Anspruch auf eine Erstausstattung für Bekleidung als Zuschuss begründen können. Diese Entscheidung findet hier Berücksichtigung. (Hinweis: tacheles-Rechtssprechungsticker, KW 46/2011).

Ratgeber als PDF Dokument zum Verteilen und ausdrucken.

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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