Nach Au-pair-Tätigkeit Hartz-IV

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EU-Bürger können nach Au-pair-Tätigkeit Hartz-IV beanspruchen

EU-Bürger können nach einer Tätigkeit als Au-pair Anspruch auf Hartz IV haben. Denn führt die Au-pair-Zeit dazu, dass der EU-Bürger sich länger als ein Jahr in Deutschland legal aufhält, greift für sie nicht mehr der gesetzliche Ausschluss vom Erhalt von Arbeitslosengeld II, entschied das Sozialgericht Landshut in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 31. Januar 2018 (Az.: S 11 AS 624/16).

Damit bekam eine aus Kroatien stammende Frau von den Sozialrichtern recht. Sie war vom 15. Januar 2014 bis zum 14. August 2014 als „Au-pair“ bei einer Familie in Deutschland beschäftigt. Sie arbeitete dort vier bis fünf Stunden in deren Haushalt. Im Gegenzug erhielt sie freie Kost und Logis. Jeden Monat bekam sie 260 Euro Taschengeld, 50 Euro für die Teilnahme an einem Sprachkurs und 60 Euro für die Unfall- und Krankenversicherung. Bezahlter Urlaub, eine Prepaid-Telefonkarte und die freie Benutzung des Autos mit zwei Tankfüllungen pro Monat gehörten ebenfalls zum Au-pair-Vertrag.

Als sie sich arbeitsuchend meldete, erhielt sie zunächst vom 24. September 2015 bis 31. August 2016 Jahr Hartz-IV-Leistungen. Drei Monate lang wurden wegen der Eigenkündigung geminderte Leistungen gezahlt.

Als die Frau einen Hartz-IV-Folgeantrag stellte, wurde dieser jedoch abgelehnt. Sie habe nach einer Beschäftigung von weniger als einem Jahr ihren Arbeitsplatz selbst gekündigt. EU-Bürger seien dann vom Bezug von Arbeitslosengeld II ausgeschlossen, wenn sie sich allein zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalten. Nur wenn ein Arbeitnehmer länger als ein Jahr beschäftigt war, könne weiter ein Hartz-IV-Anspruch bestehen.

Hier war die Frau jedoch weniger als ein Jahr als Empfangskraft als Arbeitnehmer tätig. Ein Anspruch auf weiteres Hartz IV bestehe dann nicht. Ihre Au-pair-Tätigkeit sei nicht als Arbeitnehmertätigkeit einzustufen, so dass diese hier nicht mitgezählt werden könne. Denn die Au-pair-Beschäftigung sei regelmäßig primär nicht auf den Einkommenserwerb, sondern auf die Erweiterung des eigenen Erfahrungshorizonts gerichtet, befand das Jobcenter.

Dem widersprach nun das Sozialgericht. Die Klägerin habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und sei hilfebedürftig. Sie sei auch insgesamt länger als ein Jahr in Deutschland als Arbeitnehmerin tätig gewesen. Denn zur Arbeitnehmertätigkeit könne auch eine Au-pair-Beschäftigung gehören. Zumindest ab einer Arbeitsstundenzahl von zehn Wochenstunden sei „in aller Regel von einem Arbeitsverhältnis auszugehen“. Selbst die Gewährung von Kost und Logis könne für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ausreichen. Damit bestehe ein Arbeitslosengeld-II-Anspruch.

Die Klägerin sei zudem trotz ihrer Eigenkündigung unfreiwillig arbeitslos geworden. Denn sie habe laut Attest ihres Arztes die Tätigkeit als Empfangskraft nicht mehr ausüben können und sich einer Venenoperation an den Beinen unterziehen müssen. fle/mwo

Bild: juefraphoto – fotolia

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