Leistungskürzung wegen fehlendem Aktenvermerk

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Urteil: Keine Hartz IV-Leistungskürzung wegen fehlendem Aktenvermerk

12.05.2016

Das SGB II § 32 sagt: „Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen (…) einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden (…), nicht nach, mindert sich das Arbeitslosengeld II (…) jeweils um 10 Prozent des für sie (…) maßgebenden Regelbedarfs. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.“

Meldet sich ein Betroffener hingegen nach dem Urlaub zurück, und der zuständige Mitarbeiter des Jobcenters vergisst, das zu notieren, dann wird die Leistung nicht gekürzt.

Zumindest entschied so das Sozialgericht Heilbronn im Fall eines 44jährigen Hartz-IV-Abhängigen. Dieser hatte die Auflage, sich nach seinem Urlaub, am 28.8. 2015 beim Jobcenter zurück zu melden.

Der Mann tat das, seinen Angaben zufolge, allerdings fand sich seine Meldung nicht in den Aten des Jobcenters. Ein Bekannter des Klägers, der selbst kein Hartz -IV bezieht, sagte vor Gericht als Zeuge aus, er hätte den Kläger am Vormittag des 28. August begleitet, als der Hartz-IV-Empfänger beim Jobcenter vorsprach.

Trotz der Aussage des Bekannten senkte das Jobcenter die Leistungen des Betroffenen um 120 Euro. Der angegebene Grund: Meldeversäumnis.

Das Sozialgericht glaubte dem Zeugen und erklärte die Leistungskürzung für unrecht und lehnte weitere Zeuginnen, nämlich im Jobcenter Tätige ab. (UA)

Bild: Gina Sanders – fotolia

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