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Hartz IV: Ratgeber Kontoauszüge bei ALG II Bezug

Hartz IV: Vorlage der Kontoauszüge bei ALG II Bezug

Mit Urteil B 14 AS 45/07 R hat das Bundessozialgericht unter Vorsitz von Peter Udsching erklärt, dass die Forderung der Vorlage von Kontoauszügen der letzten 3 Monate sowohl bei Erst- als auch bei Wiederholungsanträgen zulässig ist.
Hierbei muss weder ein konkreter Verdacht auf Leistungsmissbrauch gegen den Antragsteller vorliegen, noch andere Gründe zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen oder Berechnung der Leistungshöhe. ALG II Empfänger hätten dem Amt generell die Möglichkeit einzuräumen, sowohl ihre Einnahmen als auch ihre Ausgaben einzusehen. Eine Schwärzung sei nur bei Buchungstexten von Abbuchungen zulässig, deren Inhalt sehr intim sei, so z.B. bei "rassischer und ethnischer Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit oder Sexualleben", die Beträge müssen aber weiterhin ersichtlich sein.

Mit dieser Entscheidung hat das Bundessozialgericht alle ALG II Empfänger unter den Generalverdacht des Leistungsmissbrauches gestellt und allen Ämtern einen Freibrief in die Einsicht des höchstpersönlichen Lebensbereiches dieser Menschen ausgestellt. Der von vielen Datenschützern befürchtete "gläserne Bürger" wurde damit, zumindest was ALG II Bezieher betrifft - Wirklichkeit.

Unabhängig davon gelten die "Hinweise zur datenschutzgerechten Ausgestaltung der Anforderung von Kontoauszügen bei der Beantragung von Sozialleistungen" => Downloads. (11.02.2009)

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