Klagedauer an Sozialgerichten begrenzt

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Es gibt Verfahren an den Sozialgerichten, die dauern zwischen vier und acht Jahren. Dieser Praxis schob nun das Bundessozialgericht einen Riegel vor. Allerdings billigten die Bundesrichter ihren Kollegen an den Landes- und Sozialgerichten eine Verfahrensdauer von maximal einem Jahr zu.

Klagen an den Sozialgerichten oder Landessozialgerichten dürfen maximal 12 Monate liegen gelassen werden. Werde die Bearbeitungszeit überschritten, müsse dies konkret begründet werden. Das urteilte aktuell das Bundessozialgericht in Kassel (Az.: B 10 ÜG 2/13 sowie andere). Zwar grenzten die Richter die Bearbeitungszeit ein, gaben allerdings den Richtern auch eine entsprechende Zeit, um sich zu organisieren. Das BSG anerkannte an, dass zahlreiche Gerichte mindestens seit Hartz IV überlastet sind.

Das Grundgesetz sowie die Europäische Menschenrechtskonvention billigt jedem Staatsbürger zu, Gerichtsverfahren in „angemessener Zeit“ zu erhalten. Dauerte die Eröffnung übermäßig lang, konnten die Kläger zu damaliger Zeit nur den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen. Auf Drängen des EGMR trat allerdings Ende 2011 da Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren Ende 2011 in Kraft. Laut Gesetz können die Kläger bei Stillstand des Verfahrens eine sogenannte Verzögerungsrüge erheben. Nach frühestens sechs Monaten kann dann eine Entschädiungsklage erhoben werden. Für jeden Monat, der verzögernd angesehen wird, beträgt der Entschädigungsanspruch 100 Euro.

Zuständig für die Landes- oder Sozialgerichte sind die Länder selbst. Wie die Bundesrichter argumentieren, müssen die verschiedene Interessenslagen von Kläger und Haushalt in Einklang gebracht werden. Das bedeutet, einerseits sollen die Kläger möglichst schnell ihre Klage bearbeitet bekommen und auf der anderen Seite muss die Haushaltslage des Landes in Betracht gezogen werden. Das gelte zum Beispiel, dass Länder mit Rücksicht auf den Steuerzahler nicht zu viele Richter einstellen können.

Weil es vielerorts derzeit eine regelrechte Klageflut aufgrund der Hartz IV Gesetzgebungen gibt, sei es nicht möglich, jede Klage schnell zu bearbeiten. Das Bundessozialgericht gab daher den Richtern einen zeitlichen Spielraum von 12 Monaten vor. Das gilt für jede Instanz, nicht für das Gesamtverfahren.

Es komme aber auch auf das Verhalten der Kläger an. Wenn immer wieder neue Schriftsätze und Anträge teilweise in einer Länge von 300 Seiten eingereicht werden, könne das Verfahren so auch in die Länge gezogen werden. Vor allem wenn Gutachten noch hinzugezogen werden, könnten die Gerichte nicht nach „Schema F“ verhandeln. Daher entscheide auch der Einzelfall.

Alle Klagen wegen überlanger Verfahrensdauer wurden nun an die Landessozialgerichte zurück verwiesen. Diese müssen nun über eine jeweilige Entschädigung entscheiden. Teilweise dauern die Verfahren bereits schon acht Jahre. (wm)

Bild: Gerd Altmann, Pixelio

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