Kindergeld gilt bei Hartz IV nicht als Einkommen

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Kindergeld für sich selbst darf nicht als Einkommen auf Hartz IV angerechnet werden

30.07.2014

Wenn eine Mutter das Kindergeld, das sie für ihre mittlere Tochter erhält, an diese weitergibt, darf das Jobcenter dieses nicht als Einkommen auf die Hartz IV-Leistungen der Tochter anrechnen. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) mit seinem Urteil vom 17. Juli 2014 (Aktenzeichen: B 14 AS 54/13 R). Über den Fall berichtet Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder auf seiner Internetseite.

Kindergeld wird den kindergeldberechtigten Eltern als Einkommen zugeordnet
Im konkreten Fall hatte eine Mutter das Kindergeld, das sie für ihre mittlere Tochter erhielt, an diese weitergegeben. Die im Streitzeitraum 19-Jährige lebte bei ihrer Mutter und hatte im Alter von 18 Jahren selbst eine Tochter bekommen, für die sie Kindergeld erhielt. Aufgrund ihrer Erwerbslosigkeit bezog sie Hartz IV. Nach einer Überprüfung setzte das Jobcenters die Leistungshöhe der jungen Frau jedoch herab, da die Behörde sowohl das Kindergeld, das die 19-Jährige für sich selbst von der Mutter erhielt, als auch das Kindergeld für ihre eigene Tochter als Einkommen anrechnete. Daraufhin klagte die Hartz IV-Bezieherin in mehreren Instanzen.

Das BSG entschied, dass das Kindergeld, das die Klägerin für sich selbst bezog, nicht als Einkommen für die Grundsicherung berücksichtigt werden darf. Dabei legte das Gericht nicht fest, ob die Klägerin nur mit ihrer eigenen Tochter eine Bedarfsgemeinschaft bildet oder die Mutter ebenfalls dazu gezählt wird. Entsprechend der gesetzlichen Schutzvorschriften dürfe das Kindergeld aber nicht auf die Hartz IV-Leistungen angerechnet werden, wenn die Mutter in die Bedarfsgemeinschaft mit einbezogen werde, so die Richter. Lebten Kinder, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörten, bei ihren Eltern, werde das Kindergeld den kindergeldberechtigten Eltern zugeordnet und auch bei diesen als Einkommen berücksichtigt. Das habe das BSG bereits 2008 klargestellt (Aktenzeichen: B 11b AS 13/06 R). Es sei nicht relevant, ob die Mutter ihrer Tochter, der Klägerin, das Kindergeld zur Verfügung stelle. Es bleibe bei der Zuordnung zur Mutter.

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