Keine Hartz IV Sanktion ohne Vereinbarung

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Das Bundessozialgericht urteilte: Keine Hartz IV Sanktion ohne Vereinbarung

Das Bundessozialgericht (BSG) hat erneut die Rechte von Hartz IV Betroffenen gestärkt. Nach einem neuerlichen Urteil des BSG dürfte die Sanktionspraxis in einigen Punkten für die Hartz IV- Behörden erschwert sein. In der Verhandlung ging es um die Verweigerung einer sogenannten Trainingsmaßnahme. Laut dem aktuellen Urteil dürfen Arbeitslosengeld II (ALG II) Regelleistungen nur dann gekürzt werden, wenn in einer Eingliederungsvereinbarung die Teilnahme an einer solchen Trainingsmaßnahme vereinbart wurde und der ALG II Bezieher die Eingliederungsvereinbarung unterschrieben hat.

Im vorliegenden Urteil ging es um den Fall einer alleinerziehende Mutter aus Freiburg, die vom örtlichen Jobcenter im Oktober 2006 kurzfristig zu einer 6-wöchigen "Eignungsfeststellung für kaufmännische Sachbearbeitung" beordert wurde. Die Betroffene weigerte sich allerdings den Kurs tatsächlich anzutreten. Als Begründung für das Nicht-Antreten gab die Klägerin an, an einer schweren Grippe erkrankt zu sein. Von dieser müsse sie sich zunächst erholen. Aufgrund der Arzt-Praxisgebühr von 10 Euro sei die Klägerin nicht zum Arzt gegangen, sondern hat die Grippe zu Hause kuriert. Ein ärztliches Attest konnte die Klägerin dem Jobcenter nicht vorlegen. Zudem hat die Frau angegeben, dass sie wegen der Betreuung der eigenen Kinder nicht länger als 4 Stunden an einer Maßnahme teilnehmen könne.

Aufgrund der Nicht-Teilnahme kürzte das Jobcenter als Sanktion der Klägerin den ALG II Regelsatz um 30 Prozent. Gegen diese Hartz IV Kürzung klagte die Frau schon in den Vorinstanzen (Sozialgericht, Landessozialgericht) erfolgreich. Die Bundesrichter urteilten: Eine derartige Sanktion erlaube das SGB II nicht. Nur bei Verstößen gegen die Eingliederungsvereinbarung könne eine Kürzung des Regelsatzes vorgenommen werden. Da die beschriebene Maßnahme nicht vereinbart war, konnte auch keine Sanktion erfolgen. Eine andere Rechtsgrundlage für die Absenkung des ALG II gebe es nicht (Bundessozialgericht, Az.: B 4 AS 20/09 R). (19.12.2009)

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