Kein Anspruch auf Kindergeld während einer Haft

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Kein Anspruch auf Kindergeld während einer Haftstrafe

Eltern, deren Kinder inhaftiert sind, haben keinen Anspruch auf Zahlungen von Kindergeld. Das urteilte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit dem Aktenzeichen: AZ: 10 K 10288/08. In dem vorliegenden Fall hatte eine Mutter eines Sohnes auf Zahlungen des Kindergeldes geklagt. Der Sohn verbüßt derzeitig eine Haftstrafe von 3,5 Jahren. Durch das der Sohn in Haft ist, verweigert die Familienkasse die Zahlungen.

Der Sohn war neben dem Studium zum Juristen auch in kriminellen Machenschaften verwickelt hatte sich als Drogenkurier betätigt. Die Kindesmutter argumentierte vor Gericht, ihr Sohn wolle noch immer das Jura-Studium durchführen und sei lediglich durch die Inhaftierung gehindert, sein Studium fortzusetzen. Ein Wille zum studieren (studierwillig) sei vorhanden. Aus diesem Grund müssten weitere Kindergeld-Zahlungen erfolgen. Andere Gerichte hätten dieser Argumentation bereits in ähnlich gelagerten Fällen gefolgt.

Die Richter am Berliner Finanzgericht konnten diese Meinung nicht teilen. Schließlich sei der junge Mann selbst dafür verantwortlich, dass er derzeit sein Studium nicht fortsetzen kann. Durch seine strafbaren Handlungen habe der Sohn eine „Unmöglichkeit der Ausbildung“ selbst gesetzt. Durch die derzeit unterschiedlichen Rechtsprechungen in dieser Thematik wurde eine Revision vor derm Bundesfinanzhof zugelassen. (sb, 13.11.2010)

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