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Hartz IV: Nicht nur Wohnraum auch Lagerraum

Hartz IV Betroffenen darf nicht aufgrund einer Unterhaltsvermutung in Haushaltsgemeinschaften der Arbeitslosengeld II Regelsatz gekürzt werden. Das gilt auch, wenn die Betroffenen Verwandt sind.

Das Bundessozialgericht urteilte: Argen müssen nicht nur Wohnraum, sondern auch zeitweise einen Lagerraum finanzieren.

Das Bundessozialgericht (BSG) urteilte: Argen müssen nicht nur Wohnraum, sondern auch zeitweise einen Lagerraum finanzieren, wenn dies für ein menschenwürdiges Wohnen notwendig ist (BSG, 16.12.08 Az.: B 4 AS 1/08 R). Die obersten Richter des Bundessozialgerichtes definierten damit eindeutig den gesetzlichen Begriff der Unterkunftskosten (KDU) bei Hartz IV.

Im konkreten Fall reichte der Wohnraum eines ALG II Empfängers nicht aus, so dass auch der Lagerraum genutzt werden musste. Doch die Arge weigerte sich, die Kosten für den Lagerraum zu übernehmen. Dagegen klagten sich der Betroffene durch alle Instanzen und erhielten nun Recht durch das BSG. Der Kläger bewohnte seit 1997 ein Zimmer im Obdachlosenheim. Zudem hatte er sich eine Scheune gemietet, deren Miete rund 77 Euro im Monat betrug. Der Kläger argumentierte, dass die Kosten für den Lagerraum und sein 19 Quadratmeter großes Zimmer noch immer unter den allgemeinen KDU Kosten liegen würden. Doch die Arge wollte die Scheune nicht bezahlen, da es sich nicht im eigentlichen Sinne um Wohnraum handelte. (16.12.2008)

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