Jobcenter Bochum: “Wir machen wohnungslos”

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Jobcenter Bochum: Wir machen wohnungslos – aber sicher!

14.10.2014

„Nur in Einzelfällen“ sei das Verhalten des Jobcenters Bochum „so extrem“, dass es zu Wohnungslosigkeit führe, sagt die Geschäftsführerin der Wohnungslosenhilfe der Inneren Mission. Das Jobcenter widerspricht dem auf Anfrage nicht. Jeder einzelne solcher Fälle ist zu viel, lebensgefährdend und zudem zutiefst rechts- und verfassungswidrig. Bei der bekannten Qualifikation und den Informationsmöglichkeiten der Grundsatzabteilung des Jobcenters dürfte das bekannt sein. Warum tun sie es trotzdem?

In ihrer Antwort schreibt das Jobcenter Bochum ganz lapidar: „Ob, und wenn ja, in wie vielen Fällen in den vergangenen Jahren solche Sanktionierungen dazu geführt haben, dass Wohnungslosigkeit eingetreten ist, wird von uns nicht erfasst.“ Die Pflichten einer „Grundsicherungsbehörde“ in einer „sozialen Stadt“ sind gerade das Gegenteil solch menschenverachtenden Tuns. Rechtsprechung und Bundesregierung haben zudem klar formuliert, dass immer das Existenzminimum gewahrt bleiben muss.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Wohnungslosenhilfe und mit ihr die Wohnungslosenhilfe der Inneren Mission Bochum begrüßen jetzt, dass vorgesehen ist, diese eindeutige Rechtslage auch in die Gesetzesformulierung einfließen zu lassen. Wohl damit auch die Unwilligsten das nicht mehr übersehen können.

Zwar sieht der Sanktionsparagraf 31 des SGB II die Möglichkeit vor, dass alle Leistungen komplett wegfallen können. Das ist aber verfassungskonform zu verstehen und auszulegen. Spätestens seit dem Februar 2010 existiert in Deutschland durch expliziten Spruch des Bundesverfassungsgerichts ein „Grundrecht auf Existenzsicherung“. Es basiert auf dem Sozialstaatsgebot und dem Gebot des Schutzes der Menschenwürde.

Die Menschenwürde ist nach herrschender Ansicht als Höchstwert der Verfassung gänzlich „unantastbar“ und damit das einzig schrankenlose Grundrecht des Grundgesetzes. Materiell dürfen Grundrechtseinschränkungen zudem gemäß Art. 19 Abs. 2 GG nicht den Wesensgehalt eines Grundrechts antasten. Das gilt auch für das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit des Art 2 Abs. 2 GG.

In der Rechtsprechung erfolgt darum eine „verfassungskonforme Auslegung" der Sanktionsregelungen, indem bei „Sanktionen auf Null" eine Ermessensreduzierung angenommen und die Rechtmäßigkeit eines Sanktionsbescheids von der Gewähr ersetzender Leistungen abhängig gemacht wird (vgl. Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – L 10 B 2154/08 AS ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. September 2009, L 7 B 211/09 AS ER).

In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD (Bundestagsdrucksache 17/6833 vom 23.08.2011, S. 2) heißt es deshalb: „Bei den von einer Sanktion nach § 31 ff. SGB II Betroffenen bleibt das Existenzminimum gewahrt. Dem dienen die differenzierten Regelungen, zu denen neben der gestuften Minderung des Arbeitslosengeldes II die Möglichkeit gehört, (ergänzende) Sachleistungen oder geldwerte Leistungen – etwa durch Ausgabe von Lebensmittelgutscheinen –, sowie Direktzahlungen an Vermieter und z. B. Versorgungsdienstleister zu erbringen (vgl. § 31a SGB II).”

Die für das Jobcenter Bochum verbindlichen „Fachlichen Hinweise“ der „Bundesagentur für Arbeit“ zum Sanktionsparagrafen berücksichtigen das: „Ermessensgesichtspunkte (31.52) … die Sicherung der Unterkunft soll grundsätzlich Vorrang haben …“. Das Jobcenter sollte sich danach richten. Wo möglich rückwirkend. ( Norbert Hermann, Ehem. Lehrbeauftragter für Sozialrecht; Mitglied Dt. Sozialgerichtstag und Dt. Verein f. öff. u. priv. Fürsorge e.V.)

Bild: Henning Hraban Ramm / pixelio.de

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