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Hartz IV: Der Arge-Trick bei den Heizkosten

Der Arge-Trick: Die Heizkostennachzahlung bei Bezug von Wohngeld und Kinderzuschlag müssen selbst begleichen werden.

Viele Menschen ergreifen die Chance, das Wohngeld und den Kinderzuschlag zu beantragen, um endlich aus der Hartz IV Falle (aufstockenes ALG II) zu sein. Zwar haben viele Betroffene nicht mehr Geld als zuvor, doch müssen sie sich nicht mehr den Hartz IV Drangserlierungen unterwerfen. Das geht, wenn man die Wahlmöglichkeit dazu hat (mehr dazu Wahlmöglichkeit Kinderzuschlag, Wohngeld oder Hartz IV). Die Kosten für die Heizung steigen aller Wahrscheinlichkeit rasanter als noch vor einem Jahr. Fast alle bundesdeutschen Haushalte stehen hohe Nachkosten-Zahlungen für Strom und heizung bevor.

Doch die entscheidene Frage lautet: Wer bezahlt die zu erwartene hohe Nachzahlung der Heiz- und Energieversorger? Die Argen nämlich nicht, da keine "Bedürftigkeit" mehr vorliegt.

Doch was können Betroffenen tun, um in diese Falle eventuell nicht zu geraten? Betroffene können dies nur vermeiden, indem sie zunächst den Kinderzuschlag ablehnen (Wahlrecht zwischen dem Bezug von Arbeitslosengeld II und dem Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz - § 6 a Absatz 5 BKGG n.F.). Und nach Abrechnung der Heizkosten-Nachzahlung erst dann diese beantragen.

Zudem könnte durch die Nachforderung vorübergehend Hilfebedürftigkeit entstehen, falls das EVU keine Ratenzahlung gewährt. Sollte das Abstellen der Heizung drohen, wäre die Wohnung nicht mehr bewohnbar (=drohende Wohnungslosigkeit ?). Da ist die örtliche (Sozialamts-) Stelle zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit gefragt, denn dann könnte der § 22 Abs. 5 SGB II / § 34 Abs. 1 SGB XII) (Übernahme von Mietschulden zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit) helfen. Keine Rechtsgewähr! (12.11.2008).


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